Beibehaltung der deutschen Staatsangehörigkeit

Lassen sich Deutsche in einem anderen Staat einbürgern, verlieren sie im Regelfall ihre deutsche Staatsangehörigkeit. Mit einer Genehmigung zur Beibehaltung der deutschen Staatsangehörigkeit können sie auch Deutsche bleiben. Mehrfache Staatsangehörigkeit ist durchaus möglich.

 Mit meiner Heimat bin ich immer noch tief verbunden, aber aufgrund der aktuellen persönlichen Gegebenheiten bin ich in meiner konkreten Situation

  • in meinem berufliches Fortkommen sehr beeinträchtigt, weil ich kein Neuseeländer bin.
  • an der beabsichtigten Aufnahme oder Fortführung eines Studiums finanziell deutlich gehindert, wenn ich keine Australierin bin.
  • als Wissenschaftlerin gehindert, umfangreichere Forschungsmittel für mein Projekt zu erhalten, wenn ich nicht die kanadische Staatsangehörigkeit habe.
  • daran gehindert, für meine Firma für längere Zeit außerhalb Amerikas zu arbeiten, wenn ich kein Amerikaner bin.
  • als Regisseurin beeinträchtigt, zeitlich ungehindert meine Filmprojekte außerhalb Amerikas zu begleiten, wenn ich keine Amerikanerin bin.
  • der Meinung, mich endlich einbürgern zu lassen, da ich seit 20 Jahren als Deutscher in Australien lebe.

Ich möchte daher die Staatsangehörigkeit meines Gastlandes erwerben. Da ich aber noch viele Bindungen zu Deutschland habe, möchte ich meine deutsche Staatsangehörigkeit nicht verlieren. Mit einer Genehmigung zur Beibehaltung der deutschen Staatsangehörigkeit ist beides möglich.

Voraussetzungen für die Genehmigung

Für die Genehmigung ist entscheidend, dass man glaubhaft darlegen kann, weshalb der angestrebte Erwerb der fremden Staatsangehörigkeit in der konkreten Situation vorteilhaft ist oder dadurch erhebliche Nachteile vermieden oder beseitigt werden können und man trotz dauerhaftem Aufenthalt im Gastland, weiterhin über so enge Bindungen an Deutschland verfügt, dass die Beibehaltung der deutschen Staatsangehörigkeit bei Annahme einer fremden Staatsangehörigkeit gerechtfertigt ist

und

der andere Staat die doppelte Staatsangehörigkeit zulässt.

Gegebenheiten, die allgemein jede ausländische Person gegenüber Einheimischen benachteiligen, sind nicht ausreichend, eine Beibehaltungsgenehmigung zu erteilen. Wichtig ist, dass Sie in Ihrer konkreten, individuellen Situation hiervon besonders betroffen sind.

Bitte machen Sie daher im Antrag entsprechende Angaben über:

  • fortbestehende Bindungen, wie zum Beispiel

    • Ihre deutschen Sprachkenntnisse
    • Ihre Beziehungen zu nahen Verwandten in Deutschland (Name und Anschrift der betreffenden Personen, kurze Darstellung von Art und Umfang der Kontakte)
    • falls zutreffend: Angaben über berufliche, geschäftliche und sonstige Beziehungen zu Deutschland

und

  • zu den Gründen für den Erwerb der angestrebten Staatsangehörigkeit, z. B. Angaben über konkrete Erleichterungen/Vergünstigungen im Falle der Einbürgerung oder die Vermeidung/Beseitigung konkreter Nachteile (in der Ausbildung oder im Studium; in der Berufsausübung; bei der Vergabe von Stipendien oder Fördergeldern; bei geschäftlichen Beziehungen; bei Erwerb/Verkauf von Immobilien; im Erbrecht; im Aufenthaltsrecht) 

Gibt es Ausnahmen?

Eine Ausnahme gilt für Deutsche, die sich in einem EU-Staat oder in der Schweiz einbürgern lassen. In diesen Fällen geht die deutsche Staatsangehörigkeit nicht verloren, eine Beibehaltung ist daher nicht erforderlich (Rechtslage seit dem 28.08.2007).

Zu den Auswirkungen des so genannten BREXIT bezüglich deutscher Staatsangehöriger in Großbritannien informieren wir Sie mit dem Text:: Aktuelles zum Brexit und dessen Auswirkungen auf die Staatsangehörigkeitsverfahren beim Bundesverwaltungsamt.

Wirksamkeit der Beibehaltungsgenehmigung

Die Beibehaltungsgenehmigung wird erst wirksam, wenn man selbst oder die bevollmächtigte Person die Beibehaltungsurkunde erhalten hat. Das bedeutet, dass die Genehmigung erst dann vor dem Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit schützt, wenn man sie in den Händen hält. Es genügt nicht, wenn das Bundesverwaltungsamt oder die Auslandsvertretung mitteilen, dass die Beibehaltungsurkunde ausgestellt wurde und auf dem Postweg ist.

Gültigkeit der Beibehaltungsgenehmigung

Die Beibehaltungsgenehmigung ist auf 2 Jahre befristet. Die Befristung beginnt bereits mit Ausstellung der Urkunde, nicht erst mit ihrer Aushändigung.

Daher ist es wichtig, die Beibehaltung nur zu beantragen, wenn die Annahme der fremden Staatsangehörigkeit auch tatsächlich und aktuell geplant ist. Sehen Sie bitte von Anträgen auf Erteilung einer Beibehaltungsgenehmigung ab, wenn Sie nicht aktuell, sondern nur vielleicht oder in noch nicht absehbarer Zukunft die fremde Staatsangehörigkeit erwerben wollen. Dies erspart Ihnen auch unnötige Kosten, denn die Ausstellung einer Beibehaltungsgenehmigung ist gebührenpflichtig.

Während der Gültigkeitsdauer der Beibehaltungsurkunde kann die andere Staatsangehörigkeit ohne Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit erworben werden. Erfolgt die Einbürgerung jedoch nach Ablauf der Gültigkeit, geht die deutsche Staatsangehörigkeit kraft Gesetzes unmittelbar verloren.

"Anschlussurkunde"

Sollte sich Ihre Einbürgerung verzögern, sollten Sie rechtzeitig (ca. 6 Monate) vor Ablauf der Gültigkeit Ihrer Beibehaltungsgenehmigung eine neue Genehmigung (= Anschlussurkunde) beantragen. Nutzen sie dazu bitte den Antragsvordruck Bw. Für Kinder bis 16 Jahre steht der Antragsvordruck BKw zur Verfügung.

Rechtsgrundlage

§ 25 Absatz 2 Staatsangehörigkeitsgesetz (StAG)

Diese Seite