Darlehenshöhe

Warum sollte ich die Darlehensbeträge überprüfen?

Bewilligungsbescheid AfA

Wir sind an die Bewilligungs-/ Änderungsbescheide des Amtes für Ausbildungsförderung gebunden. Die Art und Höhe der Gesamtförderung wurde vom Amt für Ausbildungsförderung mit Bewilligungs-/ Änderungsbescheiden festgesetzt.

In der Regel sind zum Zeitpunkt der FRB-Erstellung diese Bewilligungsbescheide bereits unanfechtbar geworden. Unanfechtbar bedeutet, dass ein Widerspruch gegen die Bewilligungsbescheide nicht mehr möglich ist.

Sie haben Ausbildungsförderung je zur Hälfte als Zuschuss und unverzinsliches Staatsdarlehen erhalten. Im FRB stellen wir die Höhe der Darlehensschuld fest. Eine Überprüfung dieser Feststellung ist nur innerhalb der Rechtsbehelfsfrist möglich (§ 18 Abs. 5a BAföG)

Prüfen Sie deshalb die Höhe der festgestellten Darlehensschuld sofort nach Erhalt des FRB.

Wenn Sie Abweichungen feststellen, können Sie binnen eines Monats ab Bekanntgabe des Bescheids Widerspruch erheben. Für Informationen zur Widerspruchsfrist folgen Sie bitte dem Link.

Feststellungsbescheid

Die Ämter für Ausbildungsförderung stellen für jedes Kalenderjahr die Daten über die geleisteten Darlehen auf einem elektronischen Datenträger zusammen. Diese Daten werden uns gemeldet.

Die Darlehensbeträge im FRB sind unter den Kalenderjahren aufgeführt, in denen sie ausgezahlt worden sind. Sie können sich also auch auf andere Bewilligungszeiträume beziehen. Wichtig ist, dass die festgestellte Darlehensschuld im FRB mit der Höhe des Staatsdarlehens Ihrer Bewilligungsbescheide in der Summe übereinstimmt.

Sollten Sie für andere Kalenderjahre weitere Darlehensbeträge nach dem BAföG erhalten haben, wird hierüber ein bzw. mehrere Zusatzbescheid(e) ergehen.

Für Studiengänge, die nach dem 28.02.2001 begonnen wurden, ist die Rückzahlung des Darlehens auf maximal 10.000 EUR begrenzt.
Diese "Deckelung" wird in Ihrem Tilgungsplan bereits berücksichtigt. Der Tilgungsplan weist daher nur die zurückzuzahlende Darlehensschuld aus.
Der Nachlass bei vorzeitiger Rückzahlung wird ab dem 01.04.2020 ebenfalls vom gedeckelten Betrag (ggf. abzüglich weiterer Abzüge) berechnet. Bitte beachten Sie hierzu die Hinweise zur vorzeitigen Rückzahlung.
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Sollten Sie erstmals ab dem 01.09.2019 mit Darlehen und Zuschuss nach § 17 Abs. 2 BAföG in der ab 01.08.2019 geltenden Fassund gefördert worden sein, wird der Zahlbetrag bei vorzeitiger Rückzahlung von der rückzahlungspflichtigen Darlehensschuld berechnet, jedoch maximal von 10.010 EUR.

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Stand 14.03.2018