Widerspruchsfrist

Bis wann kann ich gegen den FRB Widerspruch einlegen?

Sie können nur innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des FRB gegen 

  •     die aufgeführten Darlehensbeträge
  •     die festgesetzte Förderungshöchstdauer

Widerspruch erheben. Die Darlehensbeträge und die Förderungshöchstdauer werden dann von uns überprüft und ggf. geändert.

Nach Ende der Monatsfrist ist der Bescheid bestandskräftig.
Eine Überprüfung der Darlehensbeträge oder der Förderungshöchstdauer darf dann nicht mehr stattfinden.

Was bedeutet "Bekanntgabe"?

Der FRB gilt bei der Zusendung per Post im Inland am 3. Tag als zugegangen. Die 3-Tagesfrist beginnt mit dem Tag, an dem wir den FRB der Post übergeben haben (Zugangsfiktion).

Die Zugangsfiktion gilt auch dann, wenn der 3. Tag auf einen Samstag, Sonntag oder einen gesetzlichen Feiertag fällt.

Bitte beachten Sie, dass Erstelldatum und Absendedatum dieser Bescheide aus technischen Gründen erheblich auseinanderfallen können. Daraus entstehen für Sie jedoch keine Nachteile, da die Widerspruchsfristen erst mit Bekanntgabe dieser Bescheide beginnen.

Rechtsgrundlagen:

Ein Widerspruch ist nur erforderlich, wenn Sie die Höhe der Darlehensbeträge anzweifeln oder Sie vermuten, dass bei der Förderungshöchstdauer z. B. ein Fachrichtungswechsel, ein Fremdsprachensemester oder ein Urlaubssemester nicht berücksichtigt wurden.
 
Wenn Sie lediglich wegen fehlenden oder geringen Einkommens einen Zahlungsaufschub erwirken möchten, stellen Sie bitte einen Freistellungsantrag (siehe Phase 4, Rückzahlungszeitraum)

Weitere Informationen erhalten Sie über diesen Link:

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Wann ist ein Widerspruch fristgerecht?

Haben Sie Fragen zur Fristberechnung und den Besonderheiten?
 

Diese Beispiele sollen Ihnen helfen.
 

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Stand 14.03.2018