Vertretung

Kann ich mich vertreten lassen?

Wenn Sie verhindert sind, können Sie sich von einem/ einer Bevollmächtigten vertreten lassen.
Die Vollmacht ermächtigt die bevollmächtigte Person zu allen notwendigen Verfahrenshandlungen, sofern sich aus dem Inhalt der Vollmacht nicht etwas anderes ergibt.
Auf Verlangen ist die Vollmacht dem Bundesverwaltungsamt (BVA) schriftlich vorzulegen (§ 13 Abs. 1 SGB X).

Bitte beachten Sie, dass wir immer auf die Vorlage einer schriftlichen Vollmacht bestehen.

Dies gilt auch, wenn Sie beispielsweise Ihre Eltern oder Ihre Ehegattin/ Ihren Ehegatten bzw. Lebenspartnerin/ Lebenspartner bitten, Fragen telefonisch zu klären.
Trotz der engen familiären Bindung dürfen wir ohne vorherige Vorlage einer schriftlichen Vollmacht auch diesen Personen keine Auskunft erteilen.

Sie können die Vollmacht auch bequem über das Online-Portal hochladen.

Link zu BAföG-online

Was ist bei der Vollmachterteilung zu beachten?

  • Für die schriftliche Vollmacht gibt es keine speziellen Formvorschriften. Sie muss nur von beiden Beteiligten eigenhändig unterschrieben sein.
  • Sie muss von beiden Personen Vorname, Name, Geburtsdatum und vollständige Anschrift beinhalten, sowie das Geschäftszeichen des BVA ausweisen.
  • Achten Sie darauf, dass der Text, in dem Sie erklären, was die bevollmächtigte Person erledigen darf, sehr präzise formuliert sein sollte.
  • Ohne Einschränkungen gilt die Vollmacht für alle notwendigen Verfahrenshandlungen.
  • Die einfache Vollmacht kann zeitlich begrenzt bzw. jederzeit widerrufen werden.

Unsere Schreiben und Bescheide werden der bevollmächtigten Person jedoch erst dann zugestellt, wenn uns die schriftliche Vollmacht vorliegt (§ 13 Ab. 1 und 3 SGB X)

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Stand 14.03.2018