Der "77-Raten-Erlass"

Diese Erlassmöglichkeit besteht nur für Darlehensnehmende, die erstmals ab dem 01.09.2019 mit Darlehen gefördert werden.
Die Regelung greift nicht für Darlehensbeträge, die als unverzinsliches Volldarlehen nach § 17 Abs. BAföG bewilligt wurden.

Nach Eingang der 77. Rate auf Ihrem Darlehenskonto erlischt die verbliebene Darlehensschuld automatisch, Sie müssen hierzu keinen Antrag stellen.

Für Zeiträume, in denen eine Freistellung nach § 18a Absatz 1 mit verminderter Ratenzahlung gewährt wurde, genügen für einen Erlass nach Satz 1 Tilgungsleistungen jeweils in Höhe der vom Bundesverwaltungsamt zugleich festgesetzten verminderten Rückzahlungsraten; Absatz 10 bleibt unberührt.

werden jedoch nicht erlassen und müssen von Ihnen gezahlt werden.

Beispiel bei regulärer Ratenhöhe von monatlich 130 EURO (€):

Darlehenshöhe gesamt

Ratenhöhe monatlich

Anzahl gezahlte Raten

Summe gezahlter Betrag

erloschene Darlehenshöhe

16.587,00 €130 €x 7710.010,00 €6.577,00 €

Beispiel bei verminderten Raten von 42 EURO (€) pro Monat (Mindestbetrag bei verminderter Rate):

Darlehenshöhe gesamt

Ratenhöhe monatlich

Anzahl gezahlte Raten

Summe gezahlter Betrag

erloschene Darlehenshöhe

16.587,00 €42 €x 773.234,00 €13.353,00 €

Beispiel bei wechselnder Ratenhöhe (Regelrate + verminderte Rate):

Darlehenshöhe gesamt

Ratenhöhe monatlich

Anzahl gezahlte Raten

Summe gezahlter Betrag

erloschene Darlehenshöhe

16.587,00 €130 €x 506.500,00 €
63 €x 271.701,00 €
Summe gezahlt77 Raten8.201,00 €8.386,00 €

Bitte beachten Sie, dass Sonderzahlungen, die nicht den Kriterien einer vorzeitigen Teilablösung entsprechen, sowie freiwillige Zahlungen in Form höherer Raten (Beispiel: 150,00 EUR statt 105,00 EUR/ 130,00 EUR) nicht bei der Ermittlung der 77 Raten berücksichtigt werden.

Vorzeitige Teilablösungen werden berücksichtigt, wenn diese zuvor beantragt wurden.

zurück zur Startseite BAföG