Ausgleichsabgabe

Bewirtschaftung der Ausgleichsabgabe nach dem Sozialgesetzbuch Neuntes Buch (SGB IX)

Arbeitgeber sind nach dem SGB IX verpflichtet, schwerbehinderte Menschen in angemessenem Umfang zu beschäftigen. So haben Arbeitgeber, die über mindestens 20 Arbeitsplätze verfügen, wenigstens fünf Prozent der Arbeitsplätze mit schwerbehinderten Menschen zu besetzen.

Für jeden unbesetzten Pflichtarbeitsplatz ist eine Ausgleichsabgabe zu entrichten.

Das BVA ist für den Bund als Arbeitgeber für die Bewirtschaftung und Auszahlung der Ausgleichsabgabe zuständig.

Rechtsgrundlage: § 160 SGB IX

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Stand 16.08.2018