Auskunft aus dem Ausländerzentralregister
Jede natürliche Person hat das Recht auf kostenlose Auskunft über die zu ihr im Ausländerzentralregister gespeicherten Daten gemäß § 34 AZRG.
Antragstellung online über das Bundesportal
Sie können den Antrag auf Betroffenenauskunft aus dem Ausländerzentralregister online über das Bundesportal stellen. Dafür müssen Sie sich mit Ihrem Personalausweis oder Ihrem elektronischen Aufenthaltstitel über das Nutzerkonto des Bundes identifizieren und den Antrag ausfüllen.
Antragstellung auf dem Postweg
Für eine postalische Auskunft über die zu Ihrer Person im Ausländerzentralregister gespeicherten Daten nach § 34 AZRG benutzen Sie bitte das nachfolgende Antragsformular. Stellen Sie den Antrag in einer Fremdsprache, für die kein Vordruck des BVA zur Verfügung steht, ist eine deutsche Übersetzung des Antrags notwendig.
Identitätsnachweis
Um zu vermeiden, dass eine Auskunft über Ihre Daten an Unbefugte erfolgt, setzt eine Auskunfterteilung eine vorherige Prüfung Ihrer Identität voraus.
Der erforderliche Identitätsnachweis erfolgt im Inland:
- durch Beglaubigung der Unterschrift auf dem Auskunftsersuchen oder
- durch Vorlage eines amtlichen Ausweises bei persönlichem Erscheinen der betroffenen Person beim Bundesverwaltungsamt in Köln (nur nach vorheriger Terminvereinbarung mit der Ansprechperson für die AZR-Auskunft).
Der erforderliche Identitätsnachweis erfolgt im Ausland:
- durch Beglaubigung der Unterschrift auf dem Auskunftsersuchen durch die Auslandsvertretung oder eine Behörde des Herkunftsstaates, die zur Beglaubigung befugt ist oder
- durch ein separates Schreiben eines Notars/einer Notarin zur Unterschriftsbeglaubigung mit deutscher Übersetzung eines vereidigten Dolmetschers/einer vereidigten Dolmetscherin.
Es ist eine Übersetzung der Unterschriftsbeglaubigung beizufügen, sofern diese nicht in deutscher Sprache erfolgt ist.
Die vorstehenden Verfahrensanforderungen stehen nicht im Widerspruch zum Grundsatz der Unentgeltlichkeit der Auskunftserteilung, da diese für sich genommen unentgeltlich erfolgt.
Vollmacht
Auf dem nachfolgenden Formular können Sie die Zustellung Ihrer Betroffenenauskunft an eine bevollmächtige Person veranlassen. Soll die Auskunft über Ihre Daten an eine bevollmächtigte Person erteilt werden und reichen Sie dafür eine separate Vollmacht ein, muss Ihre Unterschrift ebenfalls auf der Vollmacht beglaubigt sein. Eine Beglaubigung ist nicht nötig, wenn die bevollmächtigte Person ein bei einem inländischen Gericht zugelassener Rechtsanwalt / eine bei einem inländischen Gericht zugelassene Rechtsanwältin ist.
Hinweise zum Antrag auf Erteilung einer Auskunft an Dritte nach § 27 AZRG
An sonstige nichtöffentliche Stellen können zu Ausländern/Ausländerinnen, die keine freizügigkeitsberechtigten Unionsbürger/Unionsbürgerinnen sind, auf Ersuchen unentgeltlich Daten übermittelt werden. Voraussetzung ist, dass die Nachfrage bei der zuletzt zuständigen Meldebehörde erfolglos geblieben ist und ein rechtliches Interesse an der Kenntnis des Aufenthaltsortes nachgewiesen wird. Inhalt der Auskunft ist die aktenführende Ausländerbehörde, Daten zum Zuzug oder Fortzug oder über das Sterbedatum der betroffenen Person. Das rechtliche Interesse muss durch einen der folgenden Nachweise belegt werden:
- Vollstreckungstitel nach deutschem Recht oder Vollstreckbarkeitserklärung des ausländischen Titels durch ein deutsches Gericht,
- Aufforderung eines deutschen Gerichts, dass Daten aus dem Register nachzuweisen sind oder
- Bescheinigung einer deutschen Behörde, aus der sich ergibt, dass die Daten aus dem Register zur Durchführung eines dort anhängigen Verfahrens erforderlich sind.
Das Auskunftsersuchen ist schriftlich zu stellen. Zusätzlich beizufügen ist eine aktuelle Negativauskunft der letzten Meldebehörde (nicht älter als 4 Wochen). Wird der Antrag durch eine bevollmächtigte Person gestellt, so ist eine unterschriebene Vollmacht beizufügen.
Ansprechpartner
Sachgebiet AZR-Auskunft
Bundesverwaltungsamt50735 Köln
- Tel
- 022899358-24010
- Fax
- 02289910358-26262
- azr-auskunft@bva.bund.de