Ersatz von Sachschäden nach Billigkeit
Bedienstete des Bundes, die im Zusammenhang mit dem Dienst einen Sachschaden erleiden, der nicht mit einem Körperschaden im Zusammenhang steht, können aufgrund der Fürsorgepflicht des Dienstherrn in bestimmten Grenzen eine Erstattung erhalten.
Dies betrifft sowohl Schäden an Kleidungsstücken als auch an sonstigen Gegenständen, die üblicherweise mitgeführt werden.
Auch für Schäden an privateigenen Kraftfahrzeugen ist unter bestimmten Voraussetzungen eine Erstattung möglich, die grundsätzlich auf maximal 350 Euro beschränkt ist.
Sofern die Nutzung des privaten PKW ausdrücklich in die Genehmigung einer Dienstreise einbezogen ist, kann auch der gesamte Schaden, der an diesem Fahrzeug entsteht, ersetzt werden.
Für Fahrräder ist der Ersatz auf maximal 100 Euro begrenzt.
Auf diese Leistungen besteht grundsätzlich kein Rechtsanspruch.
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Stand 16.08.2018