Ersatzansprüche nach dem EU-Fürsorgeabkommen
Die Bundesrepublik Deutschland ist dem Europäischen Fürsorgeabkommen beigetreten. Das Bundesverwaltungsamt wirkt bei der Geltendmachung von Ersatzansprüchen nach diesem Abkommen mit und tritt für den Bund als Übermittler von Amtshilfeersuchen zur Kostenerstattung auf.
Erhalten Ausländer Hilfen durch deutsche Sozialhilfeträger, leitet das Bundesverwaltungsamt entsprechende Ersuchen der Sozialhilfeträger an die zuständige deutsche Auslandsvertretung weiter. Das Ergebnis der Überprüfung von Möglichkeiten der Leistungserstattung durch ausländische Privatpersonen oder öffentliche Stellen teilt die Auslandsvertretung der ersuchenden Behörde unmittelbar mit.
Soweit Deutschen im Ausland Hilfen geleistet wurden, leitet das Bundesverwaltungsamt gegen unterhaltspflichtige deutsche Privatpersonen oder öffentliche Stellen gerichtete Ansprüche der Staaten weiter, die dem Europäischen Fürsorgeabkommen beigetreten sind.
Ihr Kontakt
E-Mail: sp1-verwaltungsaufgaben@bva.bund.de
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Stand 14.03.2018