Zuständigkeit

Der Bund trägt die Aufwendungen

  • im Nahverkehr, wenn das erstattungsberechtigte Unternehmen sich überwiegend in der Hand des Bundes oder eines mehrheitlich dem Bund gehörenden Unternehmens befindet,
  • im Fernverkehr für die Begleitperson und die mitgeführten Gegenstände wie das Handgepäck, einen mitgeführten Krankenfahrstuhl, soweit die Beschaffenheit des Verkehrsmittels dies zulässt, sonstiger orthopädischer Hilfsmittel und eines Führhundes; das Gleiche gilt für einen Hund, den ein schwerbehinderter Mensch mitführt, in dessen Ausweis die Berechtigung zur Mitnahme einer Begleitperson nachgewiesen ist.

In allen übrigen Fällen sind die Länder zuständig. Bei Zuständigkeit des Bundes sind die Anträge beim BVA zu stellen.

Was ist Nahverkehr?

Nahverkehr im Sinne dieses Gesetzes ist der öffentliche Personenverkehr mit

  • Straßenbahn und Omnibus,
  • Kraftfahrzeugen im Linienverkehr,
  • S-Bahnen in der zweiten Wagenklasse,
  • Eisenbahnen in der zweiten Wagenklasse im Umkreis von 50km,
  • Eisenbahnen in Verbünden,
  • Eisenbahnen des Bundes in der zweiten Wagenklasse in Zügen des Nahverkehrs
  • Wasserfahrzeugen im Lienen-, Fähr- und Übersetzungsverkehr.

Was ist Fernverkehr?

Fernverkehr im Sinne dieses Gesetzes ist der öffentliche Personenverkehr mit 

  •  Eisenbahnen, ausgenommen der Sonderzugverkehr,
  • Wasserfahrzeugen im Lienen-, Fähr- und Übersetzungsverkehr soweit er kein Nahverkehr ist,
  • Kraftfahrzeugen im Linienverkehr, die nicht zum öffentlichen Personennahverkehr gehören.

Die Beförderung von Personen zwischen zwei Haltestellen ist unzulässig, wenn

  1.  der Abstand zwischen diesen Haltestellen nicht mehr als 50 km beträgt oder
  2. zwischen diesen Haltestellen Schienenpersonennahverkehr mit einer Reisezeit bis zu einer Stunde betrieben wird.

 Ausnahmen hiervon sind mit der Genehmigung nachzuweisen.

Bundesverwaltungsamt
50728 Köln
Deutschland

Die benötigten Anträge finden Sie hier.

Ihr Kontakt: fahrgelderstattung@bva.bund.de

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Stand 17.08.2018