Informationen für abfrageberechtigte Behörden

Mit der Inbetriebnahme des NWR II zum 1. September 2020 werden alle wesentlichen Informationen zu erlaubnispflichtigen Schusswaffen und Waffenteilen in privatem und gewerblichem Besitz zeitnah und aktuell im NWR verfügbar gemacht. Die Daten zu erlaubnispflichtigen Waffen/ Waffenteilen im legalen Privatbesitz und gewerblichem Besitz sind damit elektronisch abrufbar.

Nach § 13 des Waffenregistergesetzes (WaffRG) sind u.a. Polizeien des Bundes und der Länder, Justiz- und Zollbehörden, Steuerfahndung, Vollstreckungsdienststellen sowie Nachrichtendienste berechtigt, im Rahmen ihrer gesetzlichen Aufgaben Informationen aus dem NWR abzurufen. Zum automatisierten Abruf von Daten aus dem NWR steht den oben genannten Nutzern mit der Portalanwendung des NWR ein leistungsfähiges Instrument zur Verfügung.

Über Suchprofile, die nach § 15 WaffRG auf die verschiedenen Anwendergruppen abgestimmt sind, sind Abfragen über den Datenbestand aller Waffenbehörden möglich. So sind etwa langwierige manuelle Abfragen bei den einzelnen Waffenbehörden im Rahmen von Ermittlungsverfahren der Polizei nicht mehr erforderlich und notwendige Informationen über den Waffenbesitz können bereits direkt in polizeiliche Lagebeurteilungen einfließen. Zukünftig soll auch eine direkte Anbindung polizeilicher Fachverfahren an das NWR realisiert werden.

Mit § 20 Abs. 1 WaffRG sind die Voraussetzungen für die Zulassung zum automatisierten Verfahren normiert, die unter anderem datenschutzrechtliche und sicherheitstechnische Maßnahmen in der abrufenden Behörde umfassen. Das auf die Zulassung gerichtete Antragsverfahren wird in § 4 der Verordnung zur Durchführung des Waffenregistergesetzes (DV WaffRG) konkretisiert und wird durch das Bundesverwaltungsamt als Registerbehörde formal umgesetzt. Die für die Antragstellung notwendigen Unterlagen erhalten Sie über das Bundesverwaltungsamt.

Über die Portalanwendung können auch Waffenbehörden und den für das Waffenrecht zuständigen obersten und oberen Bundes- und Landesbehörden sowie den Landeskriminalämtern, dem Bundeskriminalamt, dem Zollkriminalamt und der Fachlichen Leitstelle NWR gem. § 24 Abs. 1 WaffRG statistische Daten bereitgestellt werden, sofern die Voraussetzungen für den automatisierten Abruf von Daten nach § 20 Abs. 1 WaffRG geschaffen sind.

Informationen zum Zulassungsverfahren für abrufende Behörden

Gesetz über das Nationale Waffenregister (Waffenregistergesetz - WaffRG)

Verordnung zur Durchführung des Waffenregistergesetzes (Waffenregistergesetz-Durchführungsverordnung - WaffRGDV)

Zentrales Informationssystem der Fachlichen Leitstelle NWR

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Ansprechpartner

Hotline Nationales Waffenregister

Bundesverwaltungsamt
50728 Köln
Deutschland
Tel
022899358-38833
Tel
0221758-38833
Fax
02289910358-3335
Mail
nwr@bva.bund.de
Web
http://www.nationales-waffenregister.de

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Stand 14.09.2018