Europäisches Reiseinformations- und Reisegenehmigungsystem ETIAS

Welchen Hintergrund und welche Ziele hat das ETIAS?

Geeignete Kontrollmaßnahmen an den Außengrenzen im Sinne der EES-Verordnung des Schengen-Raums sind eine wesentliche Voraussetzung, um EU-Bürgerinnen und EU-Bürgern in einem gemeinsamen europäischen Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts möglichst wirksam vor Gefahren zu schützen und den freien Personenverkehr zu gewährleisten.

Gleichzeitig erleichtert ein wirksames und modifiziertes Außengrenzmanagement den visumbefreiten Drittstaatsangehörigen die Einreise an den EU-Außengrenzen im Sinne der EES-Verordnung. Vor dem jeweiligen Reisebeginn wird im Zuge eines einfachen und i.d.R. schnellen Antragsverfahrens eine ETIAS-Reisegenehmigung geprüft. Dies führt an den Außengrenzübergangsstellen zu einem reibungsloseren und damit schnelleren Grenzübertritt der Reisenden. Länder wie die USA, Kanada und Australien nutzen bereits ähnliche Systeme, die auch den EU-Bürgerinnen und -bürgern ohne Visum die Reise ins Ausland erleichtern.

Ziele des ETIAS sind:

  • Beitrag zur Gefahrenabwehr im Bereich der öffentlichen Sicherheit, und zur Minimierung von Risiken der illegalen Einwanderung. Der Antrag auf Erteilung einer Reisegenehmigung wird vor Ankunft der visumsbefreiten Drittstaatsangehörigen an den Außengrenzen im Sinne der EES-Verordnung (Übergangsstellen) gründlich geprüft.
  • Beitrag zum Schutz der öffentlichen Gesundheit zur möglichen Abwendung von Krankheiten, von denen ein hohes Epidemierisiko im Sinne des Art. 3 Abs. 1 Nr. 8 der ETIAS-VO ausgeht.
  • Beitrag zur Verhütung, Aufdeckung und Untersuchung terroristischer oder sonstiger schwerer Straftaten und zur korrekten Identifizierung von Personen; und zwar schon vor der Anreise der visumsbefreiten Drittstaatsangehörigen und nicht erst, wenn Reisende vor dem Grenzbeamten stehen.
  • Unterstützung bei der Verwirklichung der Ziele des Schengener Informationssystems (SIS) entsprechend des Art. 4e der ETIAS-VO im Zusammenhang mit den Ausschreibungen z.B. von Drittstaatsangehörigen, gegen die ein Einreise- und Aufenthaltsverbot verhängt wurde oder von vermissten Personen.
  • Unterstützung bei der Verwirklichung der Ziele des Ein-und Ausreisesystems (EES).

Für wen und wo gilt das ETIAS?

Für wen gilt das ETIAS?

Anwendungsbereich:

Eine ETIAS-Reisegenehmigung benötigen grundsätzlich alle visumsbefreiten Drittstaatsangehörigen, die für einen Kurzaufenthalt in den Schengen-Raum einreisen möchten.

Visumbefreite Drittstaatsangehörige sind i.d.R. die Staatsangehörigen der im Anhang II der Verordnung (EU) 2018/1806  genannten Staaten.

Bitte beachten Sie, dass die Zusammensetzung der im Anhang II und auch im Anhang I der o.g. Verordnung genannten Staaten Änderungen unterliegen können. 

Staatsangehörige Islands, des Fürstentums Liechtenstein und Norwegens sind von der ETIAS-Pflicht befreit.

Im Einzelnen benötigen eine ETIAS-Reisegenehmigung:

  •  Visumbefreite Drittstaatsangehörige, die
    • einen Kurzaufenthalt im Schengen-Raum planen
    • sowie visumbefreite Drittstaatsangehörige, die
      • Familienangehörige von Unionsbürgerinnen und Unionsbürgern oder Familienangehörige eines oder einer Drittstaatsangehörigen (Richtlinie 2004/38/EG) sind, der auf der Grundlage eines Abkommens zwischen der Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und einem Drittstaat andererseits ein dem Recht von Unionsbürgern gleichwertiges Recht auf Freizügigkeit genießen, und
      • die nicht im Besitz einer Aufenthaltskarte (Richtlinie 2004/38/EG) oder eines Aufenthaltstitels (Verordnung (EG) Nr. 1030/2002) sind
  • Schülerinnen und Schüler, die Staatsangehörige eines in der Liste in Anhang I aufgeführten Drittlands sind und ihren Wohnsitz in einem in Anhang II der Verordnung (EU) 2018/1806 aufgeführten Drittland oder in der Schweiz oder Liechtenstein haben, wenn sie als Mitglied einer Schülergruppe in Begleitung einer Lehrkraft der betreffenden Einrichtung an einer Reise teilnehmen.
  • Personen mit Flüchtlingsstatus und Staatenlose, wenn das Drittland, in dem sie ihren Wohnsitz haben und das ihnen ihr Reisedokument ausgestellt hat, in Anhang II der Verordnung (EU) 2018/1806 aufgeführt ist.
  • Angehörige von Streitkräften für Reisen im Rahmen der NATO oder der Partnerschaft für den Frieden und Inhaber von Ausweispapieren und Einsatzbefehlen, die im Abkommen der Parteien des Nordatlantikvertrags über die Rechtsstellung ihrer Streitkräfte vom 19. Juni 1951 vorgesehen sind.
  • Inhaberinnen und Inhaber eines vorläufigen Aufenthaltstitels, der z.B. für die Dauer der Prüfung eines Asylantrages oder eines Erstantrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels im Sinne des Art. 2 Nr. 16 der Verordnung (EU) 2016/399 ausgestellt worden ist.
  • Inhaber/innen eines Visums, das durch Mitgliedstaaten nach einem EU-einheitlichen Format der Verordnung (EG) Nr. 1683/95 ausgestellt wurde. Das sind Visa im Sinne des Art. 5 dieser Verordnung, die eine von einem Mitgliedstaat ausgestellte Genehmigung oder getroffene Entscheidung, die für die Einreise in sein Hoheitsgebiet erforderlich ist, und zwar im Hinblick auf
    • einen beabsichtigten Aufenthalt in diesem Mitgliedstaat oder mehreren Mitgliedstaaten mit einer Gesamtdauer von max. 90 Tagen
    • die Durchreise durch das Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaates oder die Transitzone eines Flughafens

Von der ETIAS-VO ausgenommen sind u.a.:

  • Drittstaatsangehörige, die Familienangehörige von freizügigkeitsberechtigten Unionsbürgerinnen oder Unionsbürgern oder Drittstaatangehörigen sind und die als Familienangehörige eine gültigen Aufenthaltstitel oder einer gültigen Aufenthaltskarte im Sinne anderer Rechtsvorschriften inne haben, und zwar unabhängig davon, ob sie die Person begleiten oder ihr nachziehen.
  • Inhaberinnen und Inhaber eines gültigen Aufenthaltstitels
  • Inhaberinnen und Inhaber sonstiger von einem Mitgliedstaat der EU einem oder einer Drittstaatangehörigen ausgestellten Dokumente, die eine Berechtigung zum Aufenthalt in seinem Hoheitsgebiet darstellen, sofern die Dokumente nach den entsprechenden Vorschriften mitgeteilt und veröffentlicht worden sind
  • Personen, die beim Grenzübertritt eine gültige Grenzübertrittsgenehmigung für den kleinen Grenzverkehr gem. der VO (EG) 1931/2006 vorlegen
  • Weitere von der ETIAS-Reisegenehmigung befreite Personen und Personengruppen, die von Grenzübertrittskontrollen ausgenommen sind oder denen besondere Regelungen beim Grenzübertritt gewährt werden: z.B. Staatsoberhäupter, Grenzpendelnde, Pilotinnen und Piloten, Seeleute, Passagiere von Kreuzfahrt- oder Vergnügungsschiffen.

Wo gilt das ETIAS?

Das ETIAS wird an den Außengrenzen im Sinne der EES-Verordnung der EU-Mitgliedstaaten und des Schengen-Raumes eingesetzt und muss während des gesamten Aufenthalts im Schengen-Raum vorliegen.

Folgende Länder beteiligen sich am ETIAS:

  • ohne Einschränkungen: Belgien, Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Italien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande, Österreich, Polen, Portugal, Schweden, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechien, Ungarn 
  • mit teilweise getroffenen Sonderregelungen mit folgenden Mitgliedsstaaten, assoziierten Staaten und Schengen-Teilnehmern: Island, Liechtenstein, Norwegen (außer Spitzbergen), Schweiz sowie Bulgarien, Rumänien, Zypern und Kroatien, Dänemark, Vereinigtes Königreich (Großbritannien), Irland

Was speichert das ETIAS und woran kann ich das erkennen?

Was speichert das ETIAS?

 Folgende Daten werden gemäß Art. 17 und 19 ETIAS-VO gespeichert:

  • Grundpersonalien, wie Nachname, Vorname, Geburtsdatum, Geburtsname, ggf. sonstige Namen, Geburtsort, Geschlecht, derzeitige Staatsangehörigkeit, Geburtsland sowie Vornamen der Eltern der antragstellenden Person und bei Minderjährigen zusätzliche Informationen zu den Sorgeberechtigten
  • Informationen zum Reisedokument und dem ausstellenden Land
  • Kontaktdaten wie Privatanschrift der antragstellenden Person, E-Mail-Adresse, Anschrift, ggf. Telefonnummer
  • Angaben zur Schulbildung und derzeitigen Tätigkeit
  • Status als Familienangehörige oder Familienangehöriger von freizügigkeitsberechtigten Unionsbürgerinnen und Unionsbürgern oder dem Recht auf Freizügigkeit gleichgestellten Drittstaatsangehörigen und Angaben zu Personen, zu denen die antragstellende Person familiäre Bindungen hat
  • Falls der Antrag nicht durch die reisende Drittstaatsangehörige oder den reisenden Drittstaatsangehörigen gestellt wird: Angaben zu Personen oder Organisationen, die für die betroffene Person den Antrag vertretungsweise stellen,
  • Informationen über strafrechtlichen Verurteilungen, Aufenthalte in Kriegs- oder Konfliktgebieten sowie Ausweisungen/Rückkehrentscheidungen
  • Informationen zur Einreichung und Fortgang des Antrags, u.a. IP-Adresse, von der aus das Antragsformular eingegeben worden ist, Datum und Uhrzeit der Einreichung, Antragsnummer und Bestätigung der entrichteten Gebühr zur Reisegenehmigung, Zahlungsreferenznummer, Statusinformation zur Antragsbearbeitung durch das ETIAS-Zentralsystem

Wie kann ich erkennen, welche Daten gespeichert wurden und wie der Status meines Antrags ist?

Die europäische Union wird einen Web-Dienst zur Verfügung stellen, der über eine öffentliche Website oder eine Anwendung für Mobilgeräte erreichbar ist und über den die antragstellende Person das Antragsformular ausfüllen muss. Diese Dienste werden in allen Amtssprachen der Mitgliedstaaten der EU zur Verfügung gestellt werden. Diese Dienste werden zudem zahlreiche weitere Informationen über ETIAS bereithalten, siehe Art. 16 ETIAS-VO. Zudem haben antragstellende Personen das Recht einen Antrag auf Zugang zu den gespeicherten personenbezogenen Daten zu stellen, sowie auf Berichtigung, Löschung oder Vervollständigung der personenbezogenen Daten (Art. 55, Art. 64 ETIAS-VO).

Rechtsgrundlagen

Rechtsgrundlagen ETIAS

Europäische Verordnungen

Europäische Richtlinien und deren nationale Umsetzung

Nationale Gesetze zur Umsetzung europäischer Richtlinien

Dazu zählen u.a.:

Grundlage für alle rechtlichen Vorschriften der europäischen Union (EU):

Hinweise

  • Sobald die EU-Systeme in Betrieb genommen wurden, stehen betroffenen Einzelpersonen Rechtsbehelfe sowie das Recht auf Auskunft, Berichtigung, Löschung zu. Ab diesem Zeitpunkt finden Sie hier weitergehende Informationen und Formulare.
  • Es erfolgt die Beaufsichtigung der Datenverarbeitungsvorgänge durch den Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit (BfDI), siehe bfdi.bund.de.

Fahne der Europäischen Union mit dem Schriftzug "Kofinanziert von der Europäischen Union"

Diese Seite

Stand 19.05.2022