Bestimmung der überörtlichen Träger für die Kostenerstattung in Sozialhilfeangelegenheiten bei Übertritt aus dem Ausland (§ 108 SGB XII)

Bei Deutschen, die nicht in Deutschland geboren sind und beim Grenzübertritt aus dem Ausland weder in Deutschland noch im Ausland einen Wohnsitz haben, ist zunächst ungeklärt, welcher überörtliche Träger für die Kostenerstattung gegenüber dem örtlichen Träger der Sozialhilfe zuständig ist. In diesen Fällen bestimmt das Bundesverwaltungsamt einen überörtlichen Träger der Sozialhilfe.

Die Antragsstellung auf Sozialleistungen durch die oder den Hilfesuchende/n erfolgt immer bei den örtlich zuständigen Sozialämtern.

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Stand 02.08.2018