Kostenerstattung in Sozialhilfeangelegenheiten an überörtliche Träger (§ 133 SGB XII)
Deutsche, die außerhalb der heutigen Bundesrepublik Deutschland, aber innerhalb des Gebietes des Deutschen Reiches nach dem Stande vom 31. Dezember 1937 (Teile der heutigen Republik Polen sowie der Russischen Föderation) geboren sind und dort ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, können in außergewöhnlichen Notlagen besondere Hilfen erhalten.
Leistungen werden nicht erbracht, soweit sie von dem Aufenthaltsland oder von anderen erbracht werden oder zu erwarten sind. Die Höhe dieser Leistungen bemisst sich nach den im Aufenthaltsstaat in vergleichbaren Lebensumständen üblichen Leistungen.
Diese besonderen Hilfen werden durch Träger der freien Wohlfahrtspflege in Deutschland geleistet und diesen durch die überörtlichen Träger erstattet. Diese können wiederum die erbrachten Leistungen beim Bunesverwaltungsamt geltend machen.
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Stand 02.08.2018