Bestimmung der überörtlichen Träger für die Kostenerstattung in Sozialhilfeangelegenheiten von Deutschen im Ausland (§ 24 SGB XII)

Deutsche, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben, erhalten grundsätzlich keine Sozialhilfeleistungen. Hiervon kann in wenigen Einzelfällen abgewichen werden, wenn eine außergewöhnliche Notlage vorliegt und nachgewiesen wird, dass eine Rückkehr nach Deutschland aus folgenden Gründen nicht möglich ist:

  1. Pflege und Erziehung eines Kindes, das aus rechtlichen Gründen im Ausland bleiben muss,
  2. längerfristige stationäre Betreuung in einer Einrichtung oder Schwere der Pflegebedürftigkeit oder
  3. hoheitliche Gewalt (zum Beispiel Inhaftierung).

Leistungen werden nicht erbracht, soweit sie von dem Aufenthaltsland oder von anderen erbracht werden oder zu erwarten sind.

In solchen Fällen erfolgt eine Antragsstellung auf Sozialhilfe immer über die zuständige Auslandsvertretung. Das Bundesverwaltungsamt bestimmt daraufhin einen überörtlichen Träger der Sozialhilfe, welcher eigenständig über die beantragte Leistung entscheidet.

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Stand 02.08.2018