Überörtliche Träger in Sozial- und Jugendhilfeangelegenheiten
Sozialhilfe wird in Deutschland in aller Regel nur gewährt, wenn sich die bedürftige Person im deutschen Inland befindet.
In wenigen Einzelfällen gibt es dazu Ausnahmen. Immer dann, wenn die antragstellende Person nicht in Deutschland geboren ist und ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland hat, ist nicht klar, welcher Träger der Sozialhilfe für die Bewilligung einer Sozialhilfeleistung zuständig ist. In diesen Fällen wird der Kostenträger durch das Bundesverwaltungsamt „bestimmt“.
- Bestimmung der überörtlichen Träger für die Kostenerstattung in Sozialhilfeangelegenheiten von Deutschen im Ausland (§ 24 SGB XII)
- Bestimmung der überörtlichen Träger für die Kostenerstattung in Sozialhilfeangelegenheiten bei Übertritt aus dem Ausland (§ 108 SGB XII)
- Kostenerstattung in Sozialhilfeangelegenheiten an überörtliche Träger (§ 133 SGB XII)
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Überörtliche Träger in Sozial- und Jugendhilfeangelegenheiten
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Stand 14.03.2018