Allgemeines
Juristische Personen des Privatrechts und eingetragene Personengesellschaften haben die in § 19 Abs. 1 GwG aufgeführten Angaben zu den wirtschaftlich Berechtigten dieser Vereinigungen einzuholen, aufzubewahren, auf aktuellem Stand zu halten und der registerführenden Stelle (der Bundesanzeiger-Verlag GmbH) unverzüglich zur Eintragung in das Transparenzregister mitzuteilen. Die Pflicht gilt ggf. auch für ausländische Vereinigungen, wenn sie sich verpflichten, Eigentum an einer im Inland gelegenen Immobilie zu erwerben oder sie im aufgrund eines Rechtsvorgangs eine wirtschaftliche Beteiligung innehaben (§ 20 Abs. 1 GwG).
Die Bundesanzeiger-Verlag GmbH unterliegt als registerführende Stelle der Rechts- und Fachaufsicht durch das Bundesverwaltungsamt (BVA).
Für Ordnungswidrigkeiten nach § 56 Abs. 1 S. 1 Nr. 54 bis 66 GwG bzw. § 56 Abs. 1 Nr. 52 bis 56 GwG (2017) ist das BVA Verwaltungsbehörde nach § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten.
Mit den zum 1. August 2021 in Kraft getretenen Änderungen des Geldwäschegesetzes (Transparenzregister- und Finanzinformationsgesetz) sind die Mitteilungsfiktionen nach § 20 Abs. 2 GwG ersatzlos weggefallen. Somit sind u. a. alle juristischen Personen des Privatrechts und eingetragenen Personengesellschaften zur Mitteilung an das Transparenzregister verpflichtet. Für die Meldung sind jedoch Übergangsfristen vorgesehen.
Juristische Personen des Privatrechts und eingetragene Personengesellschaften, deren Pflicht zur Mitteilung an das Transparenzregister bislang aufgrund einer der Mitteilungsfiktionen als erfüllt galt, haben die in § 19 Absatz 1 GwG aufgeführten Angaben ihrer wirtschaftlich Berechtigten,
- sofern es sich um eine Aktiengesellschaft, SE, Kommanditgesellschaft auf Aktien handelt bis zum 31. März 2022,
- sofern es sich um eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung, Genossenschaft, Europäische Genossenschaft oder Partnerschaft handelt bis zum 30. Juni 2022,
- in allen anderen Fällen bis spätestens zum 31. Dezember 2022
der registerführenden Stelle zur Eintragung in das Transparenzregister mitzuteilen.
Die Übergangsfristen gelten nicht für diejenigen, die sich bereits vor den gesetzlichen Änderungen in das Transparenzregister eintragen mussten, und auch nicht in den Fällen, in denen eine Eintragung ausdrücklich gefordert wird (z. B. bei Überbrückungshilfen).
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Stand 18.08.2021