Transparenzregister
Das in §§ 18 ff. Geldwäschegesetz (GwG) geregelte Transparenzregister dient der Erfassung der wirtschaftlich Berechtigten aller juristischen Personen des Privatrechts, eingetragenen Personengesellschaften und sonstigen Rechtsgestaltungen nach § 21 GwG.
Weitere Erläuterungen zur Mitteilungspflicht der/des wirtschaftlich Berechtigten an das Transparenzregister entnehmen Sie bitte unserem Hinweisblatt oder unseren FAQ.
Eintragungen in das Transparenzregister sind ausschließlich über www.transparenzregister.de möglich. Die Eintragung ist kostenlos. Für die Führung des Transparenzregister wird jährlich eine Gebühr erhoben. Das Transparenzregister wird von der Bundesanzeiger Verlag GmbH geführt.
Verstöße gegen die Transparenzpflichten sind Ordnungswidrigkeiten und können mit einem Bußgeld von bis zu 150.000 Euro geahndet werden. In qualifizierten Fällen kann auch ein Bußgeld von bis zu 1 Mio. Euro und darüber hinaus festgesetzt werden. Hierfür ist das BVA zuständig. Bestandskräftige und unanfechtbare Bußgeldentscheidungen werden auf der Homepage des BVA veröffentlicht.
Bitte beachten Sie, dass weder das Bundesverwaltungsamt noch die registerführende Stelle Rechtsauskünfte erteilen können und dürfen. Diesbezüglich wenden Sie sich bitte an Personen oder Organisationen, die zur Rechtsberatung berechtigt sind.
Hier finden Sie die Datenschutzerklärung.
Bitte beachten Sie folgenden Hinweis:
Einen Auszug aus dem Transparenzregister erhalten Sie ausschließlich über www.transparenzregister.de. Bitte beachten Sie zudem, dass das Bundesverwaltungsamt keine Einzelfallprüfung vornehmen kann und daher zu Ihrem Fall keine Rechtsauskünfte erteilen kann und darf. Diesbezüglich wenden Sie sich bitte an Personen oder Organisationen, die zur Rechtsberatung berechtigt sind.
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Stand 23.09.2022