Mitwirkungspflicht

Für eine ausführliche Sachverhaltsaufklärung ist die Mitwirkungspflicht des Unfallbeteiligten von wesentlicher Bedeutung, da sonst der entstandene Bundesschaden nicht vollumfänglich geltend gemacht werden kann. Die geschädigte Person ist daher zur Mitwirkung verpflichtet.

Die Mitwirkung regelt sich gem. § 6 EntgFG bzw. § 4 i.V.m. § 60 BBG.

Im Rahmen der Mitwirkungspflichten der geschädigten Personen ergibt sich eine Verpflichtung zur Bereitstellung der personenbezogenen Daten zum Zweck der Geltendmachung des Bundesschadens aus § 4 BBG (Treueverhältnis der Beamten), § 60 BBG (Grundpflicht der Amtsführung i.S.d. Wohls der Allgemeinheit) bzw. § 6 Abs. 2 EntgFG.

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Stand 16.04.2021