Übergeleitete Schadensersatzansprüche des Bundes

Der Bund hat einen gesetzlich übergeleiteten Ersatzanspruch, wenn Bundesbedienstete oder deren berücksichtigungsfähige Angehörige einen Schaden durch einen Dritten erleiden, aufgrund dessen der Bund zur Gewährung von Leistungen (Beihilfe, Dienstunfallfürsorge, Fortzahlung der Bezüge und des Arbeitsentgeltes im Krankheitsfall) verpflichtet ist.

Das Bundesverwaltungsamt prüft in eigener Angelegenheit sowie in Auftragsverwaltung für eine Vielzahl von Bundesbehörden mögliche auf den Bund übergegangene Schadensersatzansprüche und macht diese bei dem Schädiger bzw. dem Haftpflichtversicherer geltend.

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Schadensersatz

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Tel
022899358-68 5555
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