Antrag auf Erteilung einer Auskunft nach Artikel 38 Abs. 1 VIS-VO i. V. m. Artikel 41 VIS-VO

Gemäß Artikel 38 VIS-Verordnung (Verordnung (EG) Nr. 767/2008) hat jede Person das Recht auf Auskunft über sie betreffende im VIS gespeicherte Daten und den Mitgliedstaat, der sie an das VIS übermittelt hat. Sie können den Antrag auf Auskunft aus dem Visa-Informationssystem online über das Bundesportal stellen. Dafür müssen Sie sich mit Ihrem Personalausweis oder elektronischen Aufenthaltstitel über das Nutzerkonto des Bundes identifizieren und den Antrag ausfüllen.

Auskunft zu Informationen über die eigene Person aus dem Europäischen Visa-Informationssystem beantragen

Link zum Onlineformular

Für eine postalische Auskunft über die zu Ihrer Person im VIS gespeicherten Daten benutzen Sie bitte die nachfolgenden Antragsformulare.

Ihr Antrag wird nach Eingang beim Bundesverwaltungsamt innerhalb eines Monats bearbeitet.

Weitere Fragen richten Sie bitte an eu-zentrale-services@bva.bund.de