Antrag auf Erteilung einer Auskunft an die betroffene Person nach § 12 VWDG

Auf Antrag erteilt das Bundesverwaltungsamt der betroffenen Person nach § 12 VWDG unentgeltlich Auskunft über die zu ihrer Person oder zu einer durch sie vertretenen Organisation in der Visa-Warndatei gespeicherten Daten. Sie können den Antrag online über das Bundesportal stellen. Dafür müssen Sie sich mit Ihrem Personalausweis oder elektronischem Aufenthaltstitel über das Nutzerkonto des Bundes identifizieren und den Antrag ausfüllen.

Alternativ können Sie einen schriftlichen Antrag stellen. Die entsprechenden Antragsformulare für Personen und Organisationen finden Sie untenstehend.

Identitätsnachweis

Um zu vermeiden, dass eine Auskunft über personenbezogene Daten an Unbefugte erfolgt, setzt eine Auskunftserteilung gemäß § 10 Abs. 2 der Verordnung zur Durchführung des Visa-Warndateigesetzes eine vorherige Prüfung der Identität der antragstellenden Person voraus. Die Form des Identitätsnachweises wird in Ziff. 12.1 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum VWDG und zur VWDG-DV festgelegt. Diese Verwaltungsvorschrift des Bundesministeriums des Innern ist für das Verwaltungshandeln des Bundesverwaltungsamtes verbindlich.

Der erforderliche Identitätsnachweis erfolgt im Inland:

  • durch Beglaubigung der Unterschrift auf dem Auskunftsersuchen oder
  • durch Vorlage eines amtlichen Ausweises bei persönlichem Erscheinen der betroffenen Person beim Bundesverwaltungsamt (nur nach Terminvereinbarung mit der für die Visa-Warndatei zuständigen Ansprechperson).

Eine amtliche Beglaubigung der Unterschrift gemäß § 34 Verwaltungsverfahrensgesetz ist ausreichend. Zu den nach Landesgesetz dazu befugten Behörden zählt in der Regel das Rathaus bzw. Bürgeramt. Bitte erkundigen Sie sich nach den Zuständigkeiten und Gebühren vor Ort.

Der erforderliche Identitätsnachweis erfolgt im Ausland:

  • durch Beglaubigung der Unterschrift auf dem Auskunftsersuchen durch die Auslandsvertretung oder einer Behörde des Herkunftsstaates, die zur Beglaubigung befugt ist oder
  • durch ein separates Schreiben eines Notars/einer Notarin zur Unterschriftsbeglaubigung mit deutscher Übersetzung eines vereidigten Dolmetschers/einer vereidigten Dolmetscherin.

Der Identitätsnachweis, der bei postalischer Antragstellung erbracht werden muss, steht nicht im Widerspruch zum Grundsatz der Unentgeltlichkeit der Auskunftserteilung, da das Bundesverwaltungsamt selbst keine Gebühren erhebt.

Vollmacht

Soll die Auskunft an eine bevollmächtigte Person erteilt werden, muss die Unterschrift der betroffenen Person auf der Vollmacht beglaubigt sein. Eine Beglaubigung ist nicht nötig, wenn die bevollmächtigte Person ein/eine bei einem inländischen Gericht zugelassener Rechtsanwalt/zugelassene Rechtsanwältin ist.