Das Führen des Verzeichnisses über die Berufsausbildungsverhältnisse
Inhaltsverzeichnis
Vertragsmuster und Erläuterungen
- Ausbildungsvertrag für alle Ausbildungsberufe nach dem Berufsbildungsgesetz inkl. Antrag auf Eintragung in das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse
- Ausbildungsvertrag für alle Ausbildungsberufe nach dem Berufsbildungsgesetz
Wegen der Besonderheit des Beschäftigungsverhältnisses bei ausbildungsintegrierten Studiengängen ist anstelle der oben angeführten Musterverträge für Auszubildende, der im Folgenden beigefügte Mustervertrag zu verwenden:
Der Ausbildungstrager hat unverzüglich nach Abschluss des Vertrages die Eintragung zu beantragen. Soweit das Bundesverwaltungsamt - bei den Berufen des öffentlichen Dienstes - die Verträge registriert, sind ihm folgende Unterlagen zuzuleiten:
- Antrag auf Eintragung in das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse
- eine Ausfertigung oder Kopie des unterschriebenen Berufsausbildungsvertrages (verbleibt beim Bundesverwaltungsamt)
- der betriebliche Ausbildungsplan,
- bei jugendlichen Auszubildenden eine Kopie der Bescheinigung über die Erstuntersuchung nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG)
Die Eintragung in das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse ist Voraussetzung für die Zulassung der Auszubildenden zur Abschlussprüfung. Jugendliche dürfen nur ausgebildet werden, wenn sie von einem Arzt untersucht wurden
(Erstuntersuchung) und die spezielle Bescheinigung nach § 32 JArbSchG vorliegt. Berechtigungsscheine erteilen z.B. die Kommunalverwaltungen. Sind Auszubildende ein Jahr nach Beginn der Ausbildung noch nicht volljährig, muss sich der Ausbildungsträger die Bescheinigung eines Arztes über die erste Nachuntersuchung vorlegen lassen (§ 33 JArbSchG) und sie der zuständigen Stelle zur Einsicht zuleiten.
Den Ausbildungsbehörden wird die Eintragung bestätigt. Sollten Berufsausbildungsverträge nicht den gesetzlichen Anforderungen entsprechen, können sie erst nach ihrer Berichtigung registriert werden.
Sämtliche den Berufsausbildungsvertrag betreffenden Änderungen, insbesondere Kündigungen, sind an die zuständige Stelle nach dem Berufsbildungsgesetz zu kommunizieren.
Anträge auf Anpassungen wie Teilzeitausbildung, Verkürzung oder Verlängerung der Ausbildungszeit (Konstellationen des § 8 BBiG) sind ebenso an die zuständige Stelle zu richten, die darüber entscheidet.
- Antrag auf Verkürzung der Ausbildungszeit
- Merkblatt Verkürzung der Ausbildungszeit und vorzeitige Zulassung zur Abschlussprüfung
- Merkblatt Verlängerung der Ausbildungszeit