Das Führen des Verzeichnisses über die Berufsausbildungsverhältnisse

Ausbildungsverhältnisse werden durch einen Berufsausbildungsvertrag zwischen Ausbildenden und Auszubildenden begründet. Bei minderjährigen Auszubildenden müssen die gesetzlichen Vertretungsberechtigten dem Vertragsabschluss zustimmen. Berufsausbildungsverträge sind schriftlich zu schließen. Sie werden in das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse eingetragen, das bei der zuständigen Stelle nach dem Berufsbildungsgesetz geführt wird. Der wesentliche Inhalt des Berufsausbildungsvertrages ergibt sich aus § 11 BBiG und § 2 des Tarifvertrages für Auszubildende des öffentlichen Dienstes (TVAöD).

Vertragsmuster und Erläuterungen

Wegen der Besonderheit des Beschäftigungsverhältnisses bei ausbildungsintegrierten Studiengängen ist anstelle der oben angeführten Musterverträge für Auszubildende, der im Folgenden beigefügte Mustervertrag zu verwenden:

Der Ausbildungstrager hat unverzüglich nach Abschluss des Vertrages die Eintragung zu beantragen. Soweit das Bundesverwaltungsamt - bei den Berufen des öffentlichen Dienstes - die Verträge registriert, sind ihm folgende Unterlagen zuzuleiten:

Die Eintragung in das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse ist Voraussetzung für die Zulassung der Auszubildenden zur Abschlussprüfung. Jugendliche dürfen nur ausgebildet werden, wenn sie von einem Arzt untersucht wurden
(Erstuntersuchung) und die spezielle Bescheinigung nach § 32 JArbSchG vorliegt. Berechtigungsscheine erteilen z.B. die Kommunalverwaltungen. Sind Auszubildende ein Jahr nach Beginn der Ausbildung noch nicht volljährig, muss sich der Ausbildungsträger die Bescheinigung eines Arztes über die erste Nachuntersuchung vorlegen lassen (§ 33 JArbSchG) und sie der zuständigen Stelle zur Einsicht zuleiten.

Den Ausbildungsbehörden wird die Eintragung bestätigt. Sollten Berufsausbildungsverträge nicht den gesetzlichen Anforderungen entsprechen, können sie erst nach ihrer Berichtigung registriert werden.

Sämtliche den Berufsausbildungsvertrag betreffenden Änderungen, insbesondere Kündigungen, sind an die zuständige Stelle nach dem Berufsbildungsgesetz zu kommunizieren.

Anträge auf Anpassungen wie Teilzeitausbildung, Verkürzung oder Verlängerung der Ausbildungszeit (Konstellationen des § 8 BBiG) sind ebenso an die zuständige Stelle zu richten, die darüber entscheidet.

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