Informationsfreiheitsgesetz (IFG)

Bearbeitung von Anfragen in Zusammenhang mit dem Gesetz zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG)

Seit dem 01.01.2006 gilt für den Bereich der Behörden des Bundes das Informationsfreiheitsgesetz (IFG). Zweck des IFG ist, das Verwaltungshandeln des Bundes durch erleichterten Informationszugang transparenter zu gestalten und damit die effektive Wahrnehmung von demokratischen Beteiligungsrechten der Bürgerinnen und Bürger zu stärken. Damit sollen Kontrolle und Akzeptanz des staatlichen Handelns verbessert werden.

Das Informationsfreiheitsgesetz gibt jedem voraussetzungslos einen allgemeinen Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen gegenüber den Behörden und Einrichtungen des Bundes, damit auch gegenüber dem Bundesverwaltungsamt. Ein besonderes Interesse hierfür muss nicht geltend gemacht werden. Für die Information wird in der Regel eine Gebühr erhoben.

Anträge für amtliche Informationen aus dem Bundesverwaltungsamt richten Sie bitte unter dem Stichwort "IFG" an das

Bundesverwaltungsamt

50728 Köln

oder elektronisch an Informationsfreiheitsgesetz@bva.bund.de.

Antragstellung online über das Bundesportal:

Sie können den Zugang zu den amtlichen Informationen auch online über das Bundesportal beantragen. Zum Onlineantrag des Bundesportals gelangen Sie hier:

Informationszugang nach dem Informationsfreiheitsgesetz

Es gibt jedoch Einschränkungen, denn Behörden des Bundes sind verfassungsrechtlich verpflichtet, öffentliche Belange zu schützen. Danach besteht in bestimmten Fällen kein Anspruch auf Informationszugang (Ausnahmegründe muss die Behörde darlegen).

Dem Informationszugang entgegenstehen können:

  • § 3 IFG: öffentliche Belange. Keinen Informationszugang müssen die Nachrichtendienste eröffnen; dies gilt auch für sonstige öffentliche Stellen, soweit dort Tätigkeiten nach § 10 Nr. 3 des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes betroffen sind (Bereichsausnahme). Für alle anderen Bereiche findet eine Einzelfallprüfung statt.
  • § 4 IFG: der behördliche Entscheidungsprozess, insbesondere ein laufendes Verwaltungsverfahren, soweit sonst eine Maßnahme vereitelt würde;
  • § 5 IFG: der Schutz personenbezogener Daten Dritter;
  • § 6 IFG: Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse sowie geistiges Eigentum.

Besondere Regelungen zum Informationszugang in Spezialgesetzen gehen dem Informationsfreiheitsgesetz vor und sperren einen Anspruch nach dem Informationsfreiheitsgesetz. Dies gilt unabhängig davon, ob die Spezialregelung enger oder weiter als das Informationsfreiheitsgesetz ist. Der Anspruch des Verfahrensbeteiligten auf Akteneinsicht, § 29 VwVfG, besteht neben einem Anspruch nach dem Informationsfreiheitsgesetz.

Gemäß § 11 Abs. 2 Informationsfreiheitsgesetz (IFG) können Sie hier den Organisationsplan und den Aktenplan des Bundesverwaltungsamtes online einsehen. (Hinweis: Der Aktenplan des Bundesverwaltungsamtes wird derzeit überarbeitet.)

Für die Information wird in der Regel eine Gebühr erhoben.

Die Informationsgebührenverordnung (IFGGebV) des Bundesministeriums des Innern regelt Einzelheiten:

  • Der Informationszugang muss unverzüglich gewährt werden, nach Möglichkeit binnen eines Monats. Überschreitungen der Frist sind von der Behörde zu begründen.
  • Hinweise zur fachlichen Bearbeitung der Informationsanträge geben die Anwendungshinweise des Bundesministerium des Innern in der Bekanntmachung vom 21.11.2005, GMBl 2005, Seite 1346.

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