Projektanbahnung - Der Weg zum Projekt
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Wir möchten uns über Ihr Beratungsangebot informieren. Wie gehen wir vor?
Informationen zu unserem Beratungsangebot erhalten Sie unter der Telefonnummer 0228 99 358 3900. Sie können sich aber auch über unseren Direktlink www.bva.bund.de/3PM zu unseren Beratungsthemen informieren.
Wir haben eine konkrete Beratungsanfrage. Was müssen wir tun?
Wenden Sie sich per Mail direkt an unser Beratungspostfach beratung@bva.bund.de. Ihre Anfrage wird geprüft und anschließend an den zuständigen Bereich weitergeleitet. Die Vorlage für eine Beratungsanfrage steht Ihnen hier und auf unserer Beratungsseite zum Download zur Verfügung: www.bva.bund.de/3pm
Wir möchten aus dem Rahmenvertrag XY Leistungen abrufen. Sind wir dazu berechtigt?
Grundsätzlich abrufberechtigt sind Einrichtungen der unmittelbaren Bundesverwaltung sowie Einrichtungen der mittelbaren Bundesverwaltung, welche im Rahmen der jeweiligen Bedarfsabfrage einen Bedarf gemeldet haben.
Wir haben im Rahmen der Bedarfserhebung Fehlanzeige gemeldet. Nun ist doch ein konkreter Beratungsbedarf entstanden, der aus den Rahmenverträgen abgedeckt werden könnte. Besteht dennoch die Möglichkeit eines Abrufs?
Für Einrichtungen der unmittelbaren Bundesverwaltung besteht - unter Berücksichtigung der Ausschöpfung des Rahmenvertrages - die Möglichkeit, nachträglich als Bedarfsträger aufgenommen zu werden. Dies wird im Einzelfall vom Beschaffungsamt geprüft. Für Einrichtungen der mittelbaren Bundesverwaltung ist diese Möglichkeit leider nicht gegeben.
Wir möchten Leistungen aus dem Rahmenvertrag XY abrufen. Was ist im Vorfeld zu erledigen?
Für jedes Projekt sollten Sie intern eine Wirtschaftlichkeitsbetrachtung (WiBe) nach § 7 BHO durchgeführt und eine Haushaltsmittelfreigabe zugesichert bekommen haben, bevor Sie sich mit einer Beratungsanfrage an uns wenden.
Wir haben in der Vergangenheit gute Erfahrungen mit der Firma XY gemacht. Können wir diese für ein neues Projekt beauftragen?
Bei den aktuellen Rahmenverträgen handelt es sich um Rahmenvereinbarungen mit konkretem fachlichen Bezug. Die von Ihnen gewünschte Firma kann vor diesem Hintergrund nur beauftragt werden, wenn der Schwerpunkt Ihres Projektes / Ihres Vorhabens Bestandteil des Leistungsumfanges des speziellen Rahmenvertrages der Firma ist. Im Vordergrund steht die Rahmenvertragskonformität. Das BVA hat diese zu berücksichtigen und sicherzustellen.
Wir haben in der Vergangenheit gute Erfahrungen mit den Beratern XY gemacht. Können wir diese Berater auch für ein weiteres Projekt beauftragen?
Das BVA versucht stets Kundenwünsche zu berücksichtigen. Die finale Entscheidung, welche Berater angeboten werden, obliegt dem Dienstleister.
Bei verschiedenen Rahmenverträgen gibt es die Möglichkeit, die Beratungsleistungen sowohl im Drei-Partner-Modell (3PM) als auch über das Kaufhaus des Bundes (KdB) abzurufen. Worin unterscheiden sich diese beiden Formen des Abrufs?
Im Drei-Partner-Modell stellen wir Ihnen ein Gesamtpaket an Serviceleistungen zur Verfügung, das die Administration des Vertrages von der Projektanbahnung bis zum Projektabschluss, die Unterstützung bei der Auswahl der geeigneten Berater sowie auf Wunsch auch begleitende und beratende Unterstützung bei der Projektdurchführung und ggf. bei einer Eskalation, beinhaltet. Bei einem Direktabruf aus dem KdB--Kaufhaus des Bundes treten Sie unmittelbar mit dem Dienstleister in Kontakt und verzichten auf die Nutzung der Leistungen des 3PM.
Wir möchten Leistungen aus dem Rahmenvertrag XY abrufen. Wer bezahlt diese Leistungen?
Die Leistungen des Dienstleisters sind auf Selbstzahlerbasis von Ihnen zu begleichen. Die Leistungen des BVA sind kostenneutral.
Unser Projekt ist in einem sicherheitsrelevanten Bereich zu realisieren. Was haben wir bei dem Einsatz der externen Berater zu beachten?
Grundsätzlich haben Sie vor Projektbeginn zu prüfen, ob in Ihrem Projekt sicherheitsüberprüfte Berater zum Einsatz kommen müssen. Wenden Sie sich bei Fragen vertrauensvoll an Ihren Rahmenvertrags-Betreuer.
Unser Projekt soll noch in diesem Jahr starten, allerdings stehen die Haushaltsmittel erst Anfang nächsten Jahres vollumfänglich zur Verfügung. Was für Möglichkeiten haben wir?
Grundsätzlich können Verträge im Rahmen des 3PM nur geschlossen werden, wenn innerhalb Ihrer Behörde sichergestellt ist, dass die Haushaltsmittel zur Verfügung stehen.