Beraterinnen und Berater

So finden Sie die geeignete Beratung

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Für den Erfolg eines Beratungsprojektes ist die fachliche Qualifikation der Beraterinnen und Berater sowie ihre Erfahrung in der Projektarbeit und in der Zusammenarbeit mit Kundenbehörden ein entscheidender Faktor. Im Drei-Partner-Modell werden Sie dabei unterstützt, die für Ihr Vorhaben geeigneten Beraterinnen und Berater zu finden.

Auswahl

Für jeden Einzelabruf aus dem Rahmenvertrag stellt das Dienstleistungsunternehmen ein Kontingent an Beraterinnen und Beratern mit Lebenslauf sowie eine differenzierte Einsatzbegründung zur Verfügung.

Die Lebensläufe der Beraterinnen und Berater enthalten neben den Angaben zum beruflichen Werdegang auch Projektreferenzen zur bisherigen Tätigkeit der Beraterin bzw. des Beraters.

Die Auswahl der geeigneten Beraterinnen und Berater erfolgt nach formalen und fachlichen Kriterien.

Wir prüfen im Drei-Partner-Modell, ob die Beraterinnen und Berater formal die im Rahmenvertrag festgelegten Anforderungen hinsichtlich der jeweiligen Preisstufe erfüllen.

Die Auswahl nach fachlichen Kriterien wird zwischen Ihnen und dem Dienstleistungsunternehmen besprochen. Sie prüfen die fachliche Eignung der Beraterinnen und Berater anhand der Projektreferenzen in den Lebensläufen.

Auf Wunsch können Sie sich vor einer Entscheidung eine Beraterin oder einen Berater persönlich vorstellen lassen.

Zum Einsatz externer Beraterinnen und Berater finden Sie einige hilfreiche Hinweise in diesen Empfehlungen des Bundesrechnungshofes:

Austausch

Der Austausch einer Beraterin oder eines Beraters im Verlauf eines Projektes kann ausnahmsweise erforderlich sein. Die Voraussetzungen hierfür sind im Rahmenvertrag festgelegt:

  • Sie müssen mit dem Austausch einverstanden sein
  • die Gründe für den Austausch müssen schwerwiegend sein, z.B.

    • eine Beraterin oder ein Berater erkrankt
    • eine Beraterin oder ein Berater verlässt das Unternehmen.

Sie können gemäß Rahmenvertrag den sofortigen Austausch einer Beraterin bzw. eines Beraters verlangen, falls

  • Sie mit der Leistung der Beraterin oder des Beraters unzufrieden sind
  • eine weitere Zusammenarbeit nicht gewünscht wird.

In diesem Fall kontaktieren Sie bitte Ihre Ansprechpartnerin oder Ihren Ansprechpartner im Drei-Partner-Modell.
So funktioniert der Austausch einer Beraterin oder eines Beraters:

  • Das BVA ist über den geplanten Austausch vorab zu informieren
  • Die neu einzusetzende Beraterin bzw. der neu einzusetzende Berater wird anhand des Lebenslaufes wie oben dargestellt geprüft; Sie erhalten nur Lebensläufe, die bereits von uns formal geprüft wurden
  • Bei einem positiven Votum wird die neue Beraterin bzw. der neue Berater dem Projekt hinzugefügt
  • Da die neue Beraterin oder der neue Berater die Aufgabe der ausscheidenden Beraterin bzw. des ausscheidenden Beraters übernimmt, werden grundsätzlich Einarbeitungs-Personentage erhoben, die nicht fakturierbar sind.

Hinweis Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG)

Bitte beachten Sie, dass die Regelungen des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes (AÜG) auch auf Behörden Anwendung finden und der externen Beraterin bzw. dem externen Berater gegenüber einzuhalten sind. Ein Verstoß gegen das AÜG kann mit einer Geldbuße i.H.v. bis zu 30.000 Euro geahndet werden.

In Zusammenhang mit Kooperationsvereinbarungen bedeutet dies, dass die Beraterinnen bzw. Berater ausschließlich zu Beratungszwecken eingesetzt werden dürfen. Aufgaben, die den Charakter einer Dauertätigkeit haben oder aus der Linie resultieren, dürfen nicht von Beraterinnen und Beratern wahrgenommen werden. Werden Beraterinnen bzw. Berater über einen Zeitraum von mehreren Monaten hinweg an einem konkreten Arbeitsplatz eingesetzt, kann es dazu führen, dass die Regelungen des AÜG Anwendung finden. Ab dem 1. April 2017 führt eine Überlassung von Personal in einer Zeit von mehr als 18 Monaten zu einem Anspruch auf Festanstellung für die Beraterin bzw. den Berater.

Aufgrund vermehrter Verstöße gegen das AÜG sind wir gehalten, Beratungsanfragen und Kooperationsvereinbarungen verstärkt zu prüfen. Sollte in der mit dem Dienstleistungsunternehmen abgestimmten Kooperationsvereinbarung ein Hinweis auf einen Verstoß gegen das AÜG vorliegen, kann diese nicht vom BVA gezeichnet werden.

Wenn Beraterinnen und Berater in Ihrem Haus tätig sind, empfehlen wir folgendes:

  • Externe sollten nicht in die normalen Betriebsabläufe integriert werden, z.B. sollten sie keine internen Telefonnummern oder Email-Adressen erhalten.
  • Sie sollten den eingesetzten Beraterinnen und Beratern des Dienstleistungsunternehmens keine unmittelbaren Weisungen erteilen, sondern die festgelegten Kommunikationswege einhalten. Die Kommunikation in Beratungsprojekten wird über die Projektleitung geführt.
  • Im Einzelauftrag sollten die zu erbringenden Leistungen klar zu identifizieren und entsprechend den Beraterinnen und Beratern in der jeweiligen Preisstufe zuzuordnen sein.
  • Bei Beraterinnen und Beratern ist auf deren „wirtschaftliche Selbständigkeit“ zu achten.

Den Gesetzestext finden Sie hier.

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