FAQ - Häufig gestellte Fragen im Bereich Eingruppierung

 

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TVöD und die Entgeltordnung

Der Bund und die Gewerkschaften haben für die Tarifbeschäftigten des Bundes eine neue Entgeltordnung zum TVöD vereinbart, die rückwirkend zum 1. Januar 2014 in Kraft getreten ist.

Die zentralen Eingruppierungsvorschriften sind in den §§ 12 und 13 des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst (TVöD) geregelt. Sie entsprechen inhaltlich im Wesentlichen den bisherigen Regelungen der §§ 22 und 23 BAT, da diese lediglich redaktionell überarbeitet worden sind. Deswegen können bei Eingruppierungen weiterhin die bisherigen Auslegungs- und Rechtsprechungsgrundsätze herangezogen werden.

§ 12 Abs. 1 Satz 1 TVöD verweist nicht wie zur Zeit des BAT auf eine Anlage (Vergütungsordnung), sondern auf den eigenständigen Tarifvertrag über die Entgeltordnung des Bundes (TV EntgO Bund), der alle weiteren maßgeblichen Regelungen zur Eingruppierung enthält. Nach § 2 Abs. 1 TV EntgO Bund ergeben sich die Tätigkeitsmerkmale für die Eingruppierung aus der Anlage 1 (Entgeltordnung des Bundes). Die alte Vergütungsordnung zum BAT und das Lohngruppenverzeichnis des Bundes zum MTArb (TVLohngrV) einschließlich des Lohngruppenverzeichnisses mit Anlagen 1 und 2 sind hierin aufgegangen. Die darin enthaltenen Tätigkeitsmerkmale sind umfassend modernisiert und an die aktuellen Gegebenheiten in der Bundesverwaltung angepasst worden.

 

Gibt es noch die Begriffe „Angestellte“ und „Arbeiter“?

Nein, denn im TVöD wird genau wie im gesetzlichen Arbeitsrecht als auch im Sozialversicherungsrecht nicht mehr zwischen Arbeitern und Angestellten unterschieden. Mit der Einführung des TVöD zum 01.10.2005 wurden diese Begriffe durch den Begriff „Tarifbeschäftigte“, der beide Statusgruppen umfasst, ersetzt.

Was versteht man unter „Eingruppierung“?

Unter Eingruppierung versteht man die Zugehörigkeit von Tarifbeschäftigten zu einer Entgeltgruppe der Anlage 1 (Entgeltordnung) des TV EntgO Bund. Sie ergibt sich aus der Übereinstimmung der auszuübenden Tätigkeit mit einem oder mehreren Tätigkeitsmerkmalen der Entgeltordnung.

 

Welche Grundlagen gibt es?

Die Grundlage der Eingruppierung bildet § 12 TVöD in Verbindung mit dem TV EntgO Bund und seiner Anlage 1 (Entgeltordnung). Er stellt die Kernvorschrift der Eingruppierung dar und enthält die so genannte Tarifautomatik.

Die zweite zentrale Eingruppierungsvorschrift findet sich in § 13 TVöD und regelt die Eingruppierung in besonderen Fällen.

Danach ist die/der Beschäftigte in eine höhere Entgeltgruppe eingruppiert, wenn ihr/ihm diese andere, höherwertige Tätigkeit zwar nicht übertragen worden ist, die ihr/ihm übertragene Tätigkeit (§ 12 Abs. 2 Satz 1) sich allerdings nicht nur vorübergehend derart geändert hat, dass sie den Tätigkeitsmerkmalen einer höheren als ihrer/seiner bisherigen Entgeltgruppe entspricht (§ 12 Abs. 2 Sätze 2 bis 6) und die/der Beschäftigte die höherwertige Tätigkeit ununterbrochen sechs Monate lang ausgeübt hat.

 

Was bedeutet „Tarifautomatik“?

Nach § 12 Abs. 2 Satz 1 TVöD bedeutet Tarifautomatik, dass die/der Tarifbeschäftigte in die Entgeltgruppe eingruppiert ist, deren Tätigkeitsmerkmalen die gesamte von ihm nicht nur vorübergehend auszuübende Tätigkeit entspricht. Durch die Übereinstimmung der auszuübenden Tätigkeit mit den Tätigkeitsmerkmalen einer Entgeltgruppe erfolgt die Eingruppierung somit automatisch, ohne dass es eines förmlichen Aktes seitens des Arbeitsgebers bedarf (vgl. BAG, Urteil vom 05.03.1969 - 4 AZR 273/68-, AP Nr. 5 zu § 23a BAT).

Maßgeblich für die Eingruppierung ist die vom Arbeitgeber auf Dauer übertragene Tätigkeit, d. h. die sog. auszuübende Tätigkeit. Nicht relevant für die Eingruppierung bzw. Bewertung eines Arbeitsplatzes ist die ausgeübte Tätigkeit bzw. die Ausführungsqualität ; hier ist entsprechend zu differenzieren.

 

Welche Begrifflichkeiten sind wichtig?

Entgeltordnung

Zu unterscheiden ist zwischen der Entgeltordnung des Bundes und der Entgeltordnung der Tarifgemeinschaft deutscher Länder (Anlage A zum TV-L).

Die Entgeltordnung des Bundes regelt die Eingruppierung der Beschäftigten. Sie gliedert sich in sechs Teile und bildet die Anlage 1 des Tarifvertrages über die Entgeltordnung des Bundes (TV EntgO Bund). Dieser umfasst als eigenständiger Tarifvertrag zum TVöD Bund mit normativer Wirkung ausgestattete materielle Rechtsvorschriften.

Der Aufbau und die Struktur der Entgeltordnung sind das Ergebnis tarifvertraglicher Rechtsgestaltung. Die Entgeltordnung ist ein umfangreicher Katalog und gliedert sich in sechs Teile mit weiteren Unterabschnitten:

  • Teil I Allgemeine Tätigkeitsmerkmale für den Verwaltungsdienst
  • Teil II Allgemeine Tätigkeitsmerkmale für körperlich/handwerklich geprägte Tätigkeiten
  • Teil III Tätigkeitsmerkmale für besondere Beschäftigtengruppen
  • Teil IV Besondere Tätigkeitsmerkmale im Bereich des Bundesministeriums der Verteidigung (BMVg)
  • Teil V Besondere Tätigkeitsmerkmale im Bereich des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur (BMVI)
  • Teil VI Besondere Tätigkeitsmerkmale im Bereich des Bundesministeriums des Innern (BMI)

In den hierin aufgeführten Entgeltgruppen und Fallgruppen sind die Tätigkeitsmerkmale enthalten, d. h. die tariflichen Anforderungen an die auszuübende Tätigkeit einer/eines Beschäftigten. Ferner enthält die Entgeltordnung Erklärungen in Form von Protokollerklärungen, Klammerzusätzen, Beispielen zu einzelnen Tätigkeitsmerkmalen und den Vorbemerkungen zu den einzelnen Abschnitten. Diese sind Bestandteil der Tarifvorschriften, d. h. sie gelten unmittelbar und zwingend wie andere Tarifnormen auch - vgl. materielles Recht (BAG Urt. v. 07.12.1977 - 4 AZR 399/76 - AP Nr. 3 zu §§ 22, 23 BAT 1975)

Entgeltgruppe

Für die wertgerechte Abstufung der einzelnen Tätigkeiten und die Ermittlung der zutreffenden Bezahlung ist ein System von Entgeltgruppen geschaffen worden. Der Entgeltgruppe mit der höchsten Ordnungszahl (EG 15) kommt dabei der höchste, derjenigen mit der kleinsten Ordnungszahl (EG 1) der geringste Wert zu. Entgeltgruppen enthalten die sog. Tätigkeitsmerkmale, d. h. die tariflichen Anforderungen an die auszuübende Tätigkeit einer/eines Beschäftigten.

Fallgruppe

Die Entgeltgruppen sind teilweise in einzelne Fallgruppen unterteilt, zwischen denen nach verschiedenen Anforderungen differenziert wird. Innerhalb einer Entgeltgruppe werden damit einzelne Tätigkeiten und/oder subjektive Anforderungen als konkrete oder abstrakte Beschreibung jeweils weiter differenziert. Fallgruppen sind die Standorte der Tätigkeitsmerkmale.

Tätigkeitsmerkmal

Anforderungen, die zur Eingruppierung in eine bestimmte Entgeltgruppe führen, sind für jede tariflich geregelte Tätigkeit in jeweils einem Tätigkeitsmerkmal zusammengefasst. Tätigkeitsmerkmale können neben abstrakten Anforderungen wie beispielsweise das Vorhandensein gründlicher Fachkenntnisse auch subjektive Anforderungen (persönliche Voraussetzungen der/des Arbeitsplatzinhaberin-/s) wie beispielsweise eine abgeschlossene Ausbildung verlangen.

Arbeitsvorgang

Arbeitsvorgänge sind Arbeitsleistungen (einschließlich Zusammenhangstätigkeiten), die, bezogen auf den Aufgabenkreis des Tarifbeschäftigten, zu einem bei natürlicher Betrachtung abgrenzbaren Arbeitsergebnis führen. Arbeitsergebnisse dieser Art sind zum Beispiel die unterschriftsreife Bearbeitung eines Aktenvorgangs, die Erstellung eines EKG, die Fertigung einer Bauzeichnung, die Eintragung in das Grundbuch, die Konstruktion einer Brücke oder eines Brückenteils, die Bearbeitung eines Antrages auf Wohngeld oder die Festsetzung einer Leistung nach dem Bundessozialhilfegesetz. Jeder einzelne Arbeitsvorgang ist als solcher zu bewerten und darf dabei hinsichtlich der Anforderungen zeitlich nicht aufgespalten werden.

„Hälfte-Grundsatz“

Gemäß § 12 Abs. 2 Satz 2 TVöD entspricht die auszuübende Tätigkeit den Tätigkeitsmerkmalen einer Entgeltgruppe, wenn mindestens zur Hälfte Arbeitsvorgänge anfallen, die die Anforderungen eines oder mehrerer Tätigkeitsmerkmale einer Entgeltgruppe erfüllen.
Ist in einem Tätigkeitsmerkmal ein abweichendes zeitliches Maß bestimmt, gilt dieses (§ 12 Abs. 2 Satz 5 TVöD).

 

Gibt es Vordrucke und Erläuterungen für Tätigkeitsdarstellungen und -bewertungen?

Wer erstellt die Tätigkeitsbeschreibung? Der Arbeitgeber oder der Arbeitnehmer?

Die Arbeitsplatzbeschreibung ist vom Beschäftigten selbst auszufüllen (BAG vom 19.3.80 - 4 AZR 300/78).·Nach Auffassung des BAG kennt der Beschäftigte - notwendigerweise - seine eigene Tätigkeit am Besten und ist daher am ehesten in der Lage darzulegen, ob und warum die Tätigkeitsmerkmale der angestrebten Entgeltgruppe erfüllt sind. Dazu ist er auch verpflichtet, denn der Arbeitgeber darf den Arbeitnehmer per Direktionsrecht anweisen, die von ihm erbrachte Arbeitsleistung zu dokumentieren (BAG 19.4.2007 - 2 AZR 78/06). Auch wenn der Beschäftigte die Beschreibung selbst ausfüllen sollte, so sollte auch der Arbeitgeber die Tätigkeiten prüfen, um festzustellen, ob es sich um die übertragenen Aufgaben handelt und damit um die auszuübende Tätigkeit.

Bei Neueinstellungen oder auch neu zu schaffenden Arbeitsplätzen werden in der Regel die Aufgaben vom Organisationsreferat und der personalführenden Stelle festgelegt.

 

Wer führt die Bewertung der Tätigkeiten durch?

Die Bewertung der Tätigkeiten wird in der Regel innerhalb der Einrichtung durch die personalführende Stelle vorgenommen, wobei diese an den TVöD gebunden ist, sofern keine speziellen Tarifverträge (z. B. ein Haustarifvertrag) Gültigkeit haben.

 

Gibt es Musterarbeitsplatzbeschreibungen?

Nein, da Tätigkeitsbeschreibungen und -bewertungen für jeden Arbeitsplatz individuell erstellt werden.

 

Wer bietet Fortbildungen zur Thematik „Eingruppierung“ an?

Fortbildungen können Sie für den Bereich des Bundes zum Beispiel beim Bundesverwaltungsamt und der Bundesakademie für öffentliche Verwaltung (BAköV) erhalten.

 

 
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Eingruppierung, Arbeitsplatzanalysen, Arbeitsplatzbeschreibung, Arbeitsplatzbewertung, Tätigkeitsbeschreibung / Tätigkeitsdarstellung, Tätigkeitsbewertung, Stellenbeschreibung, Stellenbewertung. Beschäftigen Sie Fragen zu den Themen Tarifrecht, Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst TVöD Bund, TVEntgOBund, Entgeltordnung, Entgeltgruppen, Arbeitsvorgang, Tätigkeitsmerkmalen, Tarifautomatik - Sind Sie dabei die Digitalisierung voranzutreiben und es sind Umstrukturierungen erforderlich -Richten Sie (mobile) digitale Arbeitsplätze ein und haben Fragen zu deren tariflicher Wertigkeit oder zu IT-Arbeitsplätzen - Dann beraten wir Sie umfassend im Beratungszentrum des Bundes (BZB) unter www.eingruppierung.bund.de bzw. www.arbeitsplatzbewertungen.bund.de

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