2.3 Welche Aufgaben ergeben sich für die Register?

Registerführende Stellen, die ein Register aus dem Anhang des IDNrG führen, haben die Aufgabe, die IDNr spätestens bis zum Ablauf des fünften auf das Inkrafttreten des Gesetzes folgenden Kalenderjahres, demnach bis zum 31.12.2028, als zusätzliches Ordnungsmerkmal zu den Personendaten zu speichern (siehe hierzu Punkt 2.6). Zudem sind die registerführenden Stellen verpflichtet, die in den Registern gespeicherten sog. Basisdaten durch die beim BZSt gespeicherten Daten zu ersetzen und diese im Vergleich zu den beim BZSt gespeicherten Daten aktuell zu halten.

Alle Datenübermittlungen zwischen öffentlichen Stellen unter Nutzung der IDNr sind zu datenschutzrechtlichen Zwecken zu protokollieren. Zusätzlich müssen Protokoll-, Inhalts- und Bestandsdaten für das Datenschutzcockpit bereitgestellt werden. Die abrufende Stelle hat zudem ein Berechtigungskonzept zu erstellen.