2.6 Bis wann muss die IDNr eingeführt sein?

Bis zum 31.12.2028 sind die registerführenden Stellen der 50 in der Anlage zum IDNrG genannten Register verpflichtet, die IDNr als zusätzliches Ordnungsmerkmal in ihre Register zu speichern. Dies ergibt sich aus dem 2021 beschlossenen Registermodernisierungsgesetz (RegMoG). Dieses sieht die Einführung einer übergreifenden Identifikationsnummer (IDNr) in insgesamt 50 für die Umsetzung des Onlinezugangsgesetzes (OZG) relevanten Verwaltungsregister vor. Nachdem die technischen Voraussetzungen für den Betrieb geschaffen wurden, sind Art. 1 und 2 RegMoG (IDNrG und Änderungen des OZG zum Datenschutzcockpit) sowie Teile von Art. 3 (AO) des Registermodernisierungsgesetzes zum 31. August 2023 in Kraft getreten. Unter den technischen Voraussetzungen für den Betrieb ist die Betriebsbereitschaft der technischen Fachverfahren „Identitätsdatenabruf“ (IDA) des Bundesverwaltungsamtes (BVA) und das Datenschutzcockpit (DSC) der Freien Hansestadt Bremen zu verstehen.