2.6 Bis wann muss die IDNr eingeführt sein?

Das 2021 beschlossene Registermodernisierungsgesetz (RegMoG) sieht die Einführung einer übergreifenden Identifikationsnummer (IDNr) in insgesamt 51 für die Umsetzung des Onlinezugangsgesetzes (OZG) relevanten Verwaltungsregister vor. Nachdem die technischen Voraussetzungen für den Betrieb geschaffen wurden, sind Art. 1 und 2 RegMoG (IDNrG und Änderungen des OZG zum Datenschutzcockpit) sowie Teile von Art. 3 (AO) des Registermodernisierungsgesetzes zum 31. August 2023 in Kraft getreten. Unter den technischen Voraussetzungen für den Betrieb ist die Betriebsbereitschaft der technischen Fachverfahren „Identitätsdatenabruf“ (IDA) des Bundesverwaltungsamtes (BVA) und das Datenschutzcockpit (DSC) der Freien Hansestadt Bremen zu verstehen. Das Inkrafttreten der wesentlichen Teile des Registermodernisierungsgesetzes hat zur Folge, dass die registerführenden Stellen der 51 in der Anlage zum IDNrG genannten Register nunmehr verpflichtet sind, bis Ablauf des Jahres 2028 die IDNr als zusätzliches Ordnungsmerkmal in ihre Register zu speichern.