5.2 Was macht eine öffentliche Stelle, wenn Abweichungen zwischen den eigenen Daten und jenen des Bundeszentralamt für Steuern auftreten ("potenzielle Unrichtigkeit")

Soweit einer öffentlichen Stelle konkrete Anhaltspunkte für eine mögliche Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit von Basisdaten (potenzielle Unrichtigkeit nach § 10 Abs. 4 IDNrG) bekannt werden, ist die Registermodernisierungsbehörde unverzüglich zu unterrichten. Die Registermodernisierungsbehörde prüft die Informationen nach pflichtgemäßem Ermessen. Die Unterrichtungspflicht besteht nicht, soweit dem die Aufgabenerfüllung der jeweiligen öffentlichen Stelle entgegensteht (z.B. aus Geheimschutzgründen). Nach Prüfung durch die Registermodernisierungsbehörde wird das BZSt über das Prüfergebnis informiert. Die öffentliche Stelle wendet sich im Prozess des registerübergreifenden Identitätsmanagements nicht direkt an das BZSt