4.6 Ab wann gilt eine vollständige SDG2-Online-Bereitstellung (Art. 6 und Art. 13 SDG-VO)?

Die vollständige Online-Bereitstellung nach Art. 6 SDG-VO gilt für Online Services, denen mindestens eine SDG2-relevante LeiKa-Leistung mit Verpflichtung zur Online-Bereitstellung zugeordnet ist. Die betroffenen Online Services sind gemäß Art. 6 und Art. 13 SDG-VO verpflichtet die SDG2-relevante LeiKa-Leistung für europäische Bürger und Unternehmen bis zum 12. Dezember 2023 grenzüberschreitend online bereitzustellen.