4.9 Was versteht man unter SDG2-Anschlusspflicht EU-OOTS (Art. 14) von Nachweisen?

Die Anschlussverpflichtung EU-OOTS von SDG2-relevanten Nachweisen bezeichnet die rechtliche Pflicht zur technischen Anbindung des EU-OOTS nach Art. 14 Abs.1 SDG-VO an das nachweisführende Register. Die technische Anbindung ist in Deutschland über das NOOTS und Intermediäre Plattformen vorgesehen. Eine Anschlusspflicht von SDG2-relevanten Nachweisen über das EU-OOTS gilt, sofern dieser SDG2-relevante Nachweis sowohl in einem elektronischen Format vorliegt als auch vollständig automatisiert in Deutschland ausgetauscht werden kann oder der Prozess der Automatisierung begonnen oder terminiert ist. Die Anbindung eines Nachweises an das EU-OOTS kann sich auf Teilbestände der nachweisführenden Register beziehen.