Beibehaltungsverfahren
Mit dem Gesetz zur Modernisierung des Staatsangehörigkeitsrechts (StARModG) ist das so genannte Beibehaltungsverfahren abgeschafft worden.
Mehrstaatigkeit wird in Deutschland ab sofort generell hingenommen. Ein Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit durch Annahme einer anderen nicht-deutschen Staatsangehörigkeit tritt nicht mehr ein. Insoweit ist auch das Erfordernis einer Beibehaltung entfallen.
Wie war die Regelung bis zum 26.06.2024?
Ließen sich Deutsche in einem anderen Staat einbürgern, verloren sie im Regelfall ihre deutsche Staatsangehörigkeit. Mit einer Genehmigung zur Beibehaltung der deutschen Staatsangehörigkeit konnten sie auch Deutsche bleiben. Mehrfache Staatsangehörigkeit war auch zu dieser Zeit möglich.
Für die Genehmigung war entscheidend, dass man glaubhaft darlegen konnte, weshalb der angestrebte Erwerb der fremden Staatsangehörigkeit in der konkreten Situation vorteilhaft war oder dadurch erhebliche Nachteile vermieden oder beseitigt werden konnten und man trotz dauerhaftem Aufenthalt im Gastland, weiterhin über so enge Bindungen an Deutschland verfügte, dass die Beibehaltung der deutschen Staatsangehörigkeit bei Annahme einer fremden Staatsangehörigkeit gerechtfertigt war
und
der andere Staat die doppelte Staatsangehörigkeit zuließ.
Gegebenheiten, die allgemein jede ausländische Person gegenüber Einheimischen benachteiligten, waren nicht ausreichend, eine Beibehaltungsgenehmigung zu erteilen. Wichtig war, dass man in der konkreten, individuellen Situation hiervon besonders betroffen war.
Achtung: Ein eingetretener Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit (durch Erwerb einer anderen nicht-deutschen Staatsangehörigkeit) nach altem Recht bleibt rechtswirksam. Die Änderungen des Staatsangehörigkeitsgesetzes zum 27.06.2024 wirken nicht für die Vergangenheit.
Was gilt für Beibehaltungsgenehmigungen, die bis zum 26.06.2024 erteilt wurden?
Beibehaltungsurkunden, die bis einschließlich 26.06.2024 ausgehändigt wurden, sind nach altem Recht wirksam und haben den Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit verhindert. Seit dem 27.06.2024 entfalten zuvor ausgehändigte Beibehaltungsurkunden keine rechtlichen Wirkungen mehr.
Hinweis: Wir empfehlen dringend die ausgehändigte Beibehaltungsurkunde (gemeinsam mit der Erwerbsurkunde der anderen nicht-deutschen Staatsangehörigkeit) gut und dauerhaft aufzubewahren. Sie dient als wichtiger Nachweis des Nichtverlustes der deutschen Staatsangehörigkeit bei Antragserwerb einer anderen nicht-deutschen Staatsangehörigkeit nach altem Recht. Noch Jahre später kann es Gelegenheiten geben, wo Sie oder Ihre Nachfahren gegenüber deutschen Behörden den seinerzeitigen Nichtverlust der deutschen Staatsangehörigkeit belegen müssen.
Was gilt für Beibehaltungsgenehmigungsverfahren, die bis zum 26.06.2024 beim Bundesverwaltungsamt nicht abgeschlossen wurden?
Mangels Rechtsgrundlage ist die Erteilung einer Beibehaltungsgenehmigung nicht mehr möglich – und nicht mehr nötig. Das Bundesverwaltungsamt wird Ihr Verfahren kostenfrei und formlos einstellen
Das Bundesverwaltungsamt hat Sie bereits in einem Schreiben über die Gesetzesänderung informiert oder wird dies noch tun. Bitte sehen Sie von Nachfragen ab.
Unabhängig davon, können Sie ab sofort die gewünschte andere nicht-deutsche Staatsangehörigkeit erwerben. Ein Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit tritt nicht ein.
Wissenswertes zum Thema
Einige wichtige Informationen haben wir für Sie hier zusammengestellt.
Als Staatsangehörigkeitsbehörde für Personen im Ausland sind wir Ansprechpartner für Ihre Anliegen zum Thema Staatsangehörigkeit.