Im Rahmen der Wiedergutmachung wieder Deutsch werden
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Informationen
zum Verfahren auf Einbürgerung im Rahmen der Wiedergutmachung (Anspruchseinbürgerung)
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zum Verfahren auf Einbürgerung im Rahmen der Wiedergutmachung (Anspruchseinbürgerung)
Einbürgerung im Rahmen der Wiedergutmachung beantragen - für Personen, die während des Nationalsozialismus ausgebürgert wurden, sowie deren Abkömmlinge - im Ausland
Über das Bundesportal können Sie die Wiedergutmachungseinbürgerung beantragen.
Bitte beachten Sie hierzu unbedingt unsere Informationen.
Wissenswertes zum Thema
Einige wichtige Informationen haben wir für Sie hier zusammengestellt.
Als Staatsangehörigkeitsbehörde für Personen im Ausland sind wir für Ihre Anliegen zum Thema Staatsangehörigkeit zuständig.
Dinge, die Sie wissen und beachten sollten
- Was unterscheidet die Wiedergutmachungseinbürgerungen nach Artikel 116 Abs. 2 GG von den Wiedergutmachungseinbürgerungen nach § 15 StAG?
- Die deutsche Staatsangehörigkeit gilt als "entzogen", wenn
- "Abkömmling" ist "…"
- Können meine Kinder mit mir eingebürgert werden?
- Bei Wohnsitz in Deutschland gilt Anderes.
- Kein Einbürgerungstest bei Wiedergutmachung.
- Eine Antragstellung ist auch möglich, wenn nicht mehr alle Urkunden vorliegen.
- Einbürgerungsurkunde dauerhaft und gut aufbewahren
- Ich habe ein Anliegen zu meiner anderen nicht-deutschen Staatsangehörigkeit. Wer kann mir helfen?
- Ich suche für meinen Staatsangehörigkeitsantrag die Passunterlagen eines Vorfahrens, um dessen deutsche Staatsangehörigkeit nachzuweisen.
- Möglichst beglaubigte Kopien einreichen. Originalurkunden werden nur auf besondere Anforderung zurück gesandt.