Die deutsche Staatsangehörigkeit gilt als "entzogen", wenn

Im Sinne des Artikel 116 Abs. 2 Grundgesetz (GG) gilt die deutsche Staatsangehörigkeit immer dann als aus politischen, religiösen oder rassischen Gründen "entzogen", wenn sie entweder nach 

  • § 2 der 11. Verordnung zum Reichsbürgergesetz vom 25.11.1941 automatisch verloren ging

oder 

  • dem Gesetz über den Widerruf von Einbürgerungen und die Aberkennung der deutschen Staatsangehörigkeit vom 14.07.1933 im Einzelfall entzogen wurde.