"Abkömmling" ist "…"
Abkömmlinge im Sinne des Art. 116 Abs. 2 GG sind alle Nachkommen einer zwischen dem 30.01.1933 und 08.05.1945 ausgebürgerten Person. Das Bundesverwaltungsamt orientiert sich in seiner Praxis an der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes vom 20.05.2020 (2 BvR 2628/18).