Was unterscheidet die Wiedergutmachungseinbürgerungen nach Artikel 116 Abs. 2 GG von den Wiedergutmachungseinbürgerungen nach § 15 StAG?

Wiedergutmachungseinbürgerung nach Entzug

Nach Artikel 116 Abs. 2 Grundgesetz (GG) haben Personen einen Einbürgerungsanspruch, deren deutsche Staatsangehörigkeit zwischen 1933 und 1945 von den Nationalsozialisten tatsächlich "entzogen" worden ist. Dies bedeutet, dass die Person in Besitz der deutschen Staatsangehörigkeit war und dann während des NS-Zeit entweder ausgebürgert oder ihre zwischen 1918 und 1933 stattgefundene Einbürgerung widerrufen wurde.

Im Sinne des Artikel 116 Abs. 2 GG gilt die deutsche Staatsangehörigkeit immer dann als aus politischen, religiösen oder rassischen Gründen „entzogen“, wenn sie entweder nach

  • § 2 der 11. Verordnung zum Reichsbürgergesetz vom 25.11.1941 automatisch verloren ging

oder

  • dem Gesetz über den Widerruf von Einbürgerungen und die Aberkennung der deutschen Staatsangehörigkeit vom 14.07.1933 im Einzelfall entzogen wurde.

Diese Person und deren Abkömmlinge haben seit dem 24.05.1949 diesen grundgesetzlichen Einbürgerungsanspruch.

Wiedergutmachungseinbürgerung nach Verfolgung

Nach § 15 Staatsangehörigkeitsgesetz (StAG) können auch Personen, die ihre deutsche Staatsangehörigkeit auf andere Weise verloren haben oder sie wegen NS-Verfolgung nie haben erwerben können und ihre Abkömmlinge die deutsche Staatsangehörigkeit erwerben.

Begünstigt nach dieser Regelung ist insbesondere, wer nach der Flucht die deutsche Staatsangehörigkeit nach den allgemeinen Vorschriften, z. B. durch Erwerb einer fremden Staatsangehörigkeit oder Heirat mit einem Ausländer verloren hat.

Dieser Einbürgerungsanspruch besteht seit dem 20.08.2021.