Wiedergutmachungseinbürgerung nach Verfolgung

Zwischen 1933 und 1945 wurden ich oder einer meiner Vorfahren aus politischen, rassischen oder religiösen Gründen verfolgt. Im Zusammenhang mit dieser Verfolgung habe ich oder einer meiner Vorfahren die deutsche Staatsangehörigkeit verloren oder war vom Erwerb ausgeschlossen.

Ich lebe im Ausland und möchte die deutsche Staatsangehörigkeit erwerben.

Obwohl ich oder einer meiner Vorfahren zwischen 1933 und 1945 von nationalsozialistischen Verfolgungsmaßnahmen betroffen war, kann ich nicht nach Art. 116 Abs. 2 Grundgesetz (GG) eingebürgert werden, weil die deutsche Staatsangehörigkeit nicht staatlicherseits entzogen wurde.

  • Mein Großvater war 1933 aktives SPD-Mitglied und Journalist. Er floh vor der drohenden Inhaftierung in die USA, wo er sich 1950 hat einbürgern lassen.
  • Die Familie meiner Mutter lebte seit vielen Generationen in der Stadt Danzig. Als die Nationalsozialisten Danzig besetzten und alle Einwohner automatisch die deutsche Staatsangehörigkeit erhielten, wurde den Eltern meiner Mutter diese vorenthalten, weil sie Juden waren.
  • Mein staatenloser Urgroßvater lebte seit 1919 in Berlin. Er hatte 1933 die Einbürgerung in Berlin beantragt. Sein Antrag wurde abgelehnt, weil er angeblich ein Kommunist gewesen sein sollte, kurz darauf musste er fliehen um nicht ausgewiesen zu werden.
  • Die Eltern meines Vaters lebten als polnische Staatsangehörige seit 1905 in Dresden. 1939 drohte ihnen die Ausweisung nach Polen, weil sie bei den Nationalsozialisten als Juden galten.

Personenkreis der nach § 15 StAG eingebürgert werden kann

Personen, die im Zusammenhang mit Verfolgungsmaßnahmen aus politischen, rassischen oder religiösen Gründen in der Zeit vom 30.01.1933 bis zum 08.05.1945

  1. die deutsche Staatsangehörigkeit vor dem 26.02.1955 aufgegeben oder verloren haben (insbesondere durch Einbürgerung auf Antrag in einen anderen Staat),
  2. von einem gesetzlichen Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit durch Eheschließung, Legitimation oder Sammeleinbürgerungen deutscher Volkszugehöriger ausgeschlossen waren,
  3. a. nach Antragstellung nicht eingebürgert worden sind oder
    b. allgemein von einer Einbürgerung - die bei einer Antragstellung sonst möglich gewesen wäre - ausgeschlossen waren oder
  4. ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland – in den Grenzen vom 31.12.1937 – aufgegeben oder verloren haben, wenn dieser
    a. bereits vor dem 30.01.1933 begründet worden war
    oder
    b. als Kind auch nach diesem Zeitpunkt begründet worden war

Die Einbürgerungsmöglichkeit steht auch den Abkömmlingen dieser Personen offen.

Voraussetzungen für die Einbürgerung nach § 15 StAG

Sie dürfen u. a. nicht zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe (im In- und Ausland) von zwei oder mehr Jahren verurteilt worden sein und es dürfen keine Ausschlussgründe nach § 11 StAG vorliegen.

Vor Aushändigung der Einbürgerungsurkunde ist ein feierliches Bekenntnis zur freiheitlich demokratischen Grundordnung und eine Loyalitätserklärung abgeben.

Gibt es Ausnahmen?

Wenn die deutsche Staatsangehörigkeit nach der verfolgungsbedingten Aufgabe, dem verfolgungsbedingten Verlust oder vorenthaltenen Erwerb (1933 – 1945) später erworben oder wiedererworben wurde (z. B. durch Einbürgerung) und danach wieder verloren ging (z. B. durch Verzicht, Entlassung, Erwerb einer anderen Staatsangehörigkeit auf Antrag), kann die deutsche Staatsangehörigkeit nicht erneut durch Einbürgerung nach § 15 StAG erworben werden. Dies gilt auch für Kinder, die nach dem (erneuten) Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit geboren oder als Kind angenommen wurden.

Eine Einbürgerung nach § 15 StAG bleibt aber möglich, wenn die nach dem 08.05.1945 erworbene deutsche Staatsangehörigkeit vor dem 01.04.1953 durch Eheschließung mit einem Ausländer oder durch eine nach den deutschen Gesetzen wirksame Legitimation durch einen Ausländer verloren gegangen ist.

Einbürgerungsurkunde und deren Gültigkeit 

Wenn Sie eingebürgert werden können, erhalten Sie eine Urkunde. Auch Minderjährige erhalten eine eigene Einbürgerungsurkunde.

Die deutsche Staatsangehörigkeit erwerben Sie mit der Aushändigung der Einbürgerungsurkunde. Damit die Einbürgerung wirksam ist, müssen Sie die Urkunde tatsächlich in den Händen halten. Sie erhalten die Urkunde in der Regel durch Ihre Auslandsvertretung. 

Mehrstaatigkeit beachten 

Der Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit durch Einbürgerung erfordert nicht die Aufgabe Ihrer bisherigen Staatsangehörigkeiten. Dies bedeutet, dass Sie Ihre bisherigen Staatsangehörigkeiten behalten können, soweit die Gesetze Ihres aktuellen Heimatstaates dies zulassen.

Ob Sie Ihre bisherige Staatsangehörigkeit behalten oder verlieren, hängt allein vom Recht des Staates ab, dessen Staatsangehörigkeit Sie aktuell besitzen. Bitte informieren Sie sich daher auch frühzeitig vor Einbürgerung bei den zuständigen Behörden Ihres Herkunftsstaates, ob sich diese auf Ihre bisherige Staatsangehörigkeit auswirkt.

Zu ausländischen Gesetzen kann das Bundesverwaltungsamt nicht beraten.

Sofern Sie Ihre andere Staatsangehörigkeit beibehalten, werden Sie durch den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit deutsche Mehrstaaterin bzw. deutscher Mehrstaater. Wichtige Hinweise entnehmen Sie bitte dem Merkblatt für Mehrstaater.

Rechtsgrundlage

§ 15 Staatsangehörigkeitsgesetz (StAG)

Diese Seite