Historische Erklärungserwerbe
Zum 20.08.2021 wurde mit der Neuregelung des § 5 Staatsangehörigkeitsgesetz erneut ein Erklärungsrecht geschaffen. Personen, die trotz grundgesetzlichem Gleichbehandlungsgebotes aufgrund geltender geschlechterdiskriminierender Vorschriften im Staatsangehörigkeitsrecht die deutsche Staatsangehörigkeit nicht erworben oder verloren haben, können durch Erklärung die deutsche Staatsangehörigkeit erwerben bzw. wiedererwerben.
Aber auch in der Vergangenheit hat es in Deutschland verschiedene Möglichkeiten gegeben, die deutsche Staatsangehörigkeit durch Erklärung zu erwerben.
So gab es ein Erklärungsrecht für:
Österreicher mit Aufenthalt in Deutschland seit 26.04.1945
Erklärungsfrist: 14.05.1956 - 31.12.1957
Rechtsgrundlage: § 3 Abs. 1 / § 3 Abs. 2 / § 5 Abs. 2 Zweites Staatsangehörigkeitsregelungsgesetz (2. StARegG)
Frauen, die zwischen dem 01.04.1953 und 23.08.1957 mit einem Deutschen die Ehe geschlossen haben
Erklärungsfrist: 24.08.1957 - 23.08.1958
Rechtsgrundlage: Art. 2 Drittes Staatsangehörigkeitsregelungsgesetz (3. StARegG); Übergangsregelung
Frauen, die zwischen dem 24.08.1957 und 31.12.1969 mit einem Deutschen die Ehe geschlossen haben
Erklärungsfrist: 24.08.1957 - 31.12.1969
Rechtgrundlage: § 6 Abs. 2 Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz (RuStAG damaliger Fassung)
Eheliche Kinder deutscher Mütter, die zwischen dem 01.04.1953 und 31.12.1974 geboren sind.
Erklärungsfrist: 01.01.1977 - 31.12.1977; Fristverlängerung für "Ostblockstaaten"; aufgehoben zum 31.07.2006
Rechtsgrundlage: Art. 3 Reichs- und Staatsangehörigkeitsänderungsgesetz (RuStAGÄndG 1974)
Nach dem 31.12.1958 geborene Kinder, die vor dem 01.01.1977 von Deutschen adoptiert wurden; wenn sich die Adoption nach deutschem Recht gerichtet hatte
Erklärungsfrist: 01.01.1977 - 31.12.1979
Rechtsgrundlage: Art. 12 § 4 Adoptionsgesetz (AdG); Übergangsregelung
Vor dem 01.07.1993 nichtehelich geborene Kinder ausländischer Mütter mit nach deutschen Gesetzen wirksamer Anerkennung der Vaterschaft durch einen Deutschen bis Vollendung des 23. Lebensjahres und 3-jährigem Inlandsaufenthalt
Erklärungsfrist: seit 01.07.1998; aufgehoben mit Inkrafttreten des 4. StAGÄndG am 20.08.2021
Rechtsgrundlage: § 5 Staatsangehörigkeitsgesetz (StAG damaliger Fassung)