Einbürgerung ehemaliger Deutscher

Ich lebe im Ausland und besaß früher einmal die deutsche Staatsangehörigkeit.

Meine deutsche Staatsangehörigkeit habe ich verloren, da ich z. B.

  • im Jahre 2009 die kanadische Staatsangehörigkeit durch Einbürgerung erworben habe.
  • 1949 einen brasilianischen Staatsangehörigen geheiratet habe.
  • als Militärarzt im Jahre 2003 einen Job in der US-Armee angetreten habe.
  • nach langem Aufenthalt in der Schweiz die dortige Staatsangehörigkeit im Jahre 1987 angenommen habe.

Ich möchte meine frühere deutsche Staatsangehörigkeit wieder erwerben. 

Voraussetzungen für die Wiedereinbürgerung  

  • Vorliegen eines öffentlichen Interesses
  • Bindungen an Deutschland in mehrfacher Hinsicht
    Dazu zählen unter anderem: langjähriger enger Kontakt zu Verwandten und Freunden in Deutschland; längere und/oder regelmäßige Aufenthalte in Deutschland oder auch Eigentum an Immobilien in Deutschland
  • Unterhaltsfähigkeit
    Sie müssen Ihren Lebensunterhalt (und den Ihrer Familie) in Ihrem aktuellen Heimatstaat – ohne staatliche Hilfe – gewährleisten können. Dies beinhaltet auch eine ausreichende Absicherung gegen Krankheit, Pflegebedürftigkeit, Berufsunfähigkeit oder Erwerbsunfähigkeit und für das Alter.
  • Ausreichende deutsche Sprachkenntnisse
    Diese liegen in der Regel vor, wenn Sie die Anforderungen der Sprachprüfung zum Zertifikat Deutsch (B1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen) in mündlicher und schriftlicher Form erfüllen.
  • Straffreiheit
  • Erfüllen der staatsbürgerlichen Voraussetzungen
    Soweit Sie nicht in Deutschland aufgewachsen sind, kann es notwendig sein, dass Sie einen Einbürgerungstest erfolgreich ablegen müssen.

Einbürgerungsurkunde und deren Gültigkeit 

Wenn Sie eingebürgert werden können, erhalten Sie eine Urkunde. Auch Minderjährige erhalten inzwischen eine eigene Einbürgerungsurkunde. Gemeinschaftsurkunden, in denen Eltern und deren Kinder gemeinsam aufgeführt wurden, werden nicht mehr ausgestellt.

Die deutsche Staatsangehörigkeit erwerben Sie mit der Aushändigung der Einbürgerungsurkunde. Damit die Einbürgerung wirksam ist, müssen Sie die Urkunde tatsächlich in den Händen halten. Die Aushändigung der Urkunde erfolgt in der Regel durch Ihre zuständige deutsche Auslandsvertretung. 

Nachweis des Besitzes der deutschen Staatsangehörigkeit 

Sollten Sie in Zukunft nachweisen müssen, dass Sie die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen und Ihre Einbürgerungsurkunde nicht (mehr) ausreichen, können Sie ein Verfahren auf Feststellung der deutschen Staatsangehörigkeit durchführen. Ein solches Verfahren brauchen Sie aber nur dann einleiten, wenn Sie ausdrücklich um die Vorlage eines aktuellen Staatsangehörigkeitsausweises gebeten werden.

Alle wichtigen Informationen dazu finden Sie hier:

Staats­an­ge­hö­rig­keits­aus­weis

Mehrstaatigkeit beachten

Der Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit durch Einbürgerung erfordert nicht die Aufgabe Ihrer bisherigen Staatsangehörigkeiten. Dies bedeutet, dass Sie Ihre bisherigen Staatsangehörigkeiten behalten können, soweit die Gesetze Ihres aktuellen Heimatstaates dies zulassen.
Ob Sie Ihre bisherige Staatsangehörigkeit behalten oder verlieren, hängt allein vom Recht des Staates ab, dessen Staatsangehörigkeit Sie aktuell besitzen. Bitte informieren Sie sich daher auch frühzeitig vor Einbürgerung bei den zuständigen Behörden Ihres Herkunftsstaates, ob sich diese auf Ihre bisherige Staatsangehörigkeit auswirkt.

Zu ausländischen Gesetzen kann das Bundesverwaltungsamt nicht beraten.

Sofern Sie Ihre andere Staatsangehörigkeit beibehalten, werden Sie durch den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit deutsche Mehrstaaterin bzw. deutscher Mehrstaater. Wichtige Hinweise entnehmen Sie bitte dem Merkblatt für Mehrstaater.

Die Rechtsgrundlage

 § 13 Staatsangehörigkeitsgesetz (StAG)

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