Achtung! Wohnsitznahme in Deutschland hat Auswirkungen auf Ihr Einbürgerungsverfahren beim Bundesverwaltungsamt.
Wenn Sie während eines laufenden Einbürgerungsverfahrens beim Bundesverwaltungsamt Ihren Wohnsitz nach Deutschland verlegen, sind wir für Ihren Einbürgerungsantrag nicht mehr zuständig. Da sich auch die rechtliche Grundlage und somit die Voraussetzungen für eine mögliche Einbürgerung ändern, ist es in der Regel für die Inlandsbehörde nicht möglich das vom Bundesverwaltungsamt begonnene Verfahren positiv abzuschließen.
Für Personen mit gewöhnlichem Aufenthalt im Ausland ist das Bundesverwaltungsamt zuständig. Die für Auslandseinbürgerungen maßgeblichen Normen sind §13 und §14 des Staatsangehörigkeitsgesetzes (StAG) und der Artikel 116 Absatz 2 des Grundgesetzes. Für Einbürgerungen von Personen mit gewöhnlichem Aufenthalt im Inland gelten dagegen in der Regel die §§ 8 bis 10 StAG
Es ist den Inlandsbehörden daher nicht möglich, Ihren im Ausland gestellten Einbürgerungsantrag nach § 13 oder §14 StAG weiter zu führen. Mit Wohnsitznahme in Deutschland wird Ihr Antrag nach den für Inlandseinbürgerungen geltenden Vorschriften geprüft. Auch wenn Ihr Antrag vom Ausland her positiv entschieden worden wäre, kann die erneute Prüfung durch eine Inlandsbehörde zu einer ablehnenden Entscheidung führen. Die Voraussetzungen für eine Einbürgerung vom Inland aus (Inlandseinbürgerung) und einer Einbürgerung vom Ausland her (Auslandseinbürgerung) können stark voneinander abweichen.
Mit dem Wechsel der Zuständigkeit (zwischen Bundesverwaltungsamt und Inlandsbehörde) verliert grundsätzlich auch eine zuvor ausgestellte Einbürgerungszusicherung ihre Gültigkeit.
Hinweis: Das Gleiche gilt, wenn Sie vor Abschluss Ihres im Inland laufenden Einbürgerungsverfahrens ins Ausland auswandern und die Zuständigkeit für Ihren Einbürgerungsantrag dann beim Bundesverwaltungsamt liegt.