Bei Verlust der Einbürgerungsurkunde wird keine neue Urkunde ausgestellt.

Verwahren Sie Ihre Einbürgerungsurkunde sicher und dauerhaft auf. Einbürgerungsurkunden werden nur einmal ausgestellt. Die Urkunde im Original wird Ihnen ausgehändigt. Geht dieses Original verloren, kann keine Ersatzurkunde nachträglich ausgestellt werden.

Wurde die ursprüngliche Urkunde damals vom Bundesverwaltungsamt ausgestellt?

Wir können Ihnen eine beglaubigte Kopie der Aktendurchschrift übersenden, wenn Ihr damaliges Verfahren beim Bundesverwaltungsamt durchgeführt wurde. Hierfür wird eine Gebühr in Höhe von 51,00 Euro fällig. Hierzu stellen Sie bitte einen formlosen Antrag.

Bitte beachten Sie, dass dies nur möglich ist, wenn die Einbürgerungsurkunde vom Bundesverwaltungsamt ausgestellt wurde. Dies ist auf der Urkunde erkennbar, z. B. anhand der Benennung und des Siegels der ausstellenden Behörde.

War die Person zum Zeitpunkt der Einbürgerung in Deutschland wohnhaft, kann das Bundesverwaltungsamt – aufgrund gesetzlicher Regelungen – nicht zuständig gewesen sein.

Wurde die Urkunde von einer anderen Behörde ausgestellt?

Haben Sie die Einbürgerungsurkunde seinerzeit von einer deutschen Inlandsbehörde erhalten, müssen Sie sich an diese wenden.

Über Verfahren, die andere Staatsangehörigkeitsbehörden durchgeführt haben, kann das Bundesverwaltungsamt keinerlei Auskünfte geben. Ebenso können zu diesen Verfahren keinerlei Bescheinigungen vom Bundesverwaltungsamt ausgestellt werden.

Beachten Sie, dass die für die Einbürgerung/das Staatsangehörigkeitsverfahren damals zuständige Behörde eine Kopie der Aktenkopie der damaligen Urkunde nicht ausstellen muss. Dies liegt im Ermessen der Behörde. Staatsangehörigkeitsurkunden werden nur einmal ausgestellt. Geht dieses Exemplar verloren, bekommen Sie in der Regel keinen Ersatz.

Wenden Sie sich in diesem Fall an die für Sie jetzt zuständige Staatsangehörigkeitsbehörde und beantragen Sie die Feststellung der deutschen Staatsangehörigkeit (Staatsangehörigkeitsausweis). Benötigen Sie (zusätzlich) einen Nachweis, wann und warum Sie die deutsche Staatsangehörigkeit erworben haben, beantragen Sie zusammen mit der Feststellung der deutschen Staatsangehörigkeit eine sogenannte Rechtsgrundlagenbescheinigung.

Sie benötigen einen Nachweis darüber, dass Sie aktuell im Besitz der deutschen Staatsangehörigkeit sind?

Verlangen andere Behörden oder Stellen einen Nachweis darüber, dass sie aktuell (noch) im Besitz der deutschen Staatsangehörigkeit sind, haben Sie die Möglichkeit die Feststellung der deutschen Staatsangehörigkeit (nach § 30 StAG) zu beantragen. Wenden Sie sich dazu an die für Ihren Wohnsitz zuständige Staatsangehörigkeitsbehörde.

Leben Sie dauerhaft nicht in Deutschland, können Sie sich zu diesem Verfahren auf unserer Internetseite informieren: (Feststellungsverfahren)