Kein Anspruch auf Einbürgerung bei Ermessen 

Die Einbürgerung von Personen, die im Ausland leben, liegt im Ermessen des Bundesverwaltungsamtes. Ein Anspruch auf Einbürgerung besteht daher nicht. 

Auch wenn Sie die allgemeinen gesetzlichen Voraussetzungen (zum Beispiel: Unterhaltsfähigkeit, Bindungen an Deutschland, Straffreiheit und ausreichende Sprachkenntnisse) erfüllen, bedeutet dies nicht, dass sie eingebürgert werden (müssen).

Eine Einbürgerung kommt nur dann in Betracht, wenn an dieser auch ein öffentliches Interesse besteht. Wir prüfen daher, ob unter Berücksichtigung aller Umstände Ihres Einzelfalls, ein staatliches Interesse an Ihrer Einbürgerung bejaht werden kann. Das ist z. B. dann denkbar, wenn die Bundesrepublik Deutschland aus politischen, wirtschaftlichen, wissenschaftlichen oder kulturellen Gesichtspunkten ein Interesse daran hat, Sie – obwohl Sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben – einzubürgern. 

Eine Abwägung mit Ihren persönlichen Interessen findet dabei nicht statt.