Entlassung aus der deutschen Staatsangehörigkeit

aufgehoben zum 27. Juni 2024

Die Möglichkeit, die deutsche Staatsangehörigkeit im Wege der Entlassung aufzugeben, besteht nicht mehr.

Wie war die Regelung bis zum 26.06.2024?

Deutsche konnten auf Antrag aus ihrer Staatsangehörigkeit entlassen werden, wenn sie sich in einem anderen Staat einbürgern lassen wollten. Dabei musste gewährleistet werden, dass sie nicht staatenlos werden.

Die Entlassung aus der deutschen Staatsangehörigkeit konnte nur erteilt werden, wenn der andere Staat vorher zugesichert hatte, dass nach der Entlassung tatsächlich eine Einbürgerung erfolgen würde.

Für wenige Berufsgruppen (z. B. aktive Beamtinnen und Beamte, Richterinnen und Richter, Soldatinnen und Soldaten u. a.) war eine Entlassung nicht möglich.

Die Entlassung aus der deutschen Staatsangehörigkeit wurde mit dem Tag der Aushändigung der Entlassungsurkunde wirksam. Ab diesem Zeitpunkt galten für den Entlassenen die ausländerrechtlichen Bestimmungen.

Zur Vermeidung von Staatenlosigkeit wurde die Entlassung jedoch rückwirkend ungültig, wenn nicht innerhalb eines Jahres nach der Aushändigung der Entlassungsurkunde die beantragte fremde Staatsangehörigkeit erworben wurde. In diesem Falle galt die deutsche Staatsangehörigkeit als nie aufgegeben.

Was gilt für Entlassungen, die bis zum 26.06.2024 erfolgt sind?

Entlassungsurkunden, die bis einschließlich 26.06.2024, ausgehändigt wurden, sind wirksam. Die deutsche Staatsangehörigkeit besteht seit Aushändigung nicht mehr.

Der Gesetzgeber hat durch eine Übergangsregelung sichergestellt, dass eine Entlassung noch rückwirkend ungültig wird, wenn die fremde Staatsangehörigkeit nicht binnen Jahresfrist erworben wird. Bitte führen Sie in diesem Falle Ihr Einbürgerungsverfahren wie vorgesehen zu Ende.

Bsp.: Die Entlassungsurkunde wurde Ihnen von der deutschen Auslandsvertretung in Wien am 24.06.2024 ausgehändigt. In diesem Falle haben Sie noch ein Jahr Zeit (bis zum 24.06 .2025) die österreichische Staatsangehörigkeit zu erwerben. Gelingt dies nicht, gilt die Entlassung nicht und Sie sind weiterhin Deutscher. Die Einbürgerung in den österreichischen Staatsverband ist dem Bundesverwaltungsamt deshalb zur Rechtsklarheit nachzuweisen.

Was gilt für Entlassungsverfahren, die bis zum 26.06.2024 beim Bundesverwaltungsamt nicht abgeschlossen wurden?

Mangels Rechtsgrundlage ist eine Entlassung nicht mehr möglich. Das Bundesverwaltungsamt wird Ihr Verfahren einstellen. Sie werden hierüber vom Bundesverwaltungsamt schriftlich informiert werden. Bitte warten Sie auf das Schreiben und sehen von zwischenzeitlichen Nachfragen ab.

Besteht der Staat, in den Sie sich einbürgern lassen wollen, darauf, dass Sie die deutsche Staatsangehörigkeit aufgeben müssen, können Sie auf die deutsche Staatsangehörigkeit verzichten. Voraussetzung dafür ist, dass Sie die andere Staatsangehörigkeit jedoch schon besitzen. Der Verzicht setzt eine bestehende Mehrstaatigkeit voraus.

Weitere Informationen erhalten Sie beim Verfahren zum Verzicht auf die deutsche Staatsangehörigkeit.

Ich möchte eine andere Staatsangehörigkeit erwerben und soll vorher meine deutsche Staatsangehörigkeit aufgeben. Was nun?

Mangels Rechtsgrundlage ist eine Entlassung nicht mehr möglich.

Besteht der Staat, in den Sie sich einbürgern lassen wollen, darauf, dass Sie die deutsche Staatsangehörigkeit aufgeben müssen, können Sie auf die deutsche Staatsangehörigkeit verzichten. Voraussetzung dafür ist, dass Sie die andere Staatsangehörigkeit jedoch schon besitzen. Der Verzicht setzt eine bestehende Mehrstaatigkeit voraus.

Weitere Informationen erhalten Sie beim Verfahren zum Verzicht auf die deutsche Staatsangehörigkeit.

Infobox

Einige wichtige Informationen haben wir für Sie hier zusammengestellt. 

Als Staatsangehörigkeitsbehörde für Personen im Ausland sind wir Ansprechpartner für Ihre Anliegen zum Thema Staatsangehörigkeit.

 

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