Optionsverfahren

aufgehoben zum 27. Juni 2024

Für deutsche Mehrstaater, die nach den bis zur Aufhebung geltenden Regelungen sich nach Erreichen des 21. Lebensjahres für die deutsche oder andere Staatsangehörigkeit hatten entscheiden müssen, entfällt diese Pflicht.

Ein Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit droht nicht mehr.

Wie war die Regelung zwischen dem 01.01.2000 und dem 26.06.2024 (Personenkreis)?

Wer konnte optionspflichtig werden?

Ein ab dem 01.01.2000 geborenes Kind ausländischer Eltern erwarb unter den Voraussetzungen des § 4 Absatz 3 Staatsangehörigkeitsgesetz (StAG alt) durch Geburt im Inland die deutsche Staatsangehörigkeit.

Zwischen dem 02.01.1990 und dem 31.12.1999 in Deutschland geborene Kinder konnten die deutsche Staatsangehörigkeit durch Einbürgerung gemäß § 40 b StAG erwerben.

In beiden Fällen erhielt das Kind die deutsche Staatsangehörigkeit zusätzlich zu den ausländischen Staatsangehörigkeiten, die durch Abstammung von den Eltern erworben wurden.

Die Kinder, die in einem der oben genannten Fälle die deutsche Staatsangehörigkeit nach dem 01.01.2000 entweder durch Geburt in Deutschland oder durch Einbürgerung erworben haben, mussten nach Vollendung des 21. Lebensjahres erklären, ob sie die deutsche oder die ausländische Staatsangehörigkeit behalten wollen. Dies war das Optionsverfahren.

Gab es Ausnahmen?

Ja, die Optionspflicht trat nicht ein, wenn das Kind

  • acht Jahre gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hatte,
  • sechs Jahre in Deutschland eine Schule besucht hat,
  • über einen in Deutschland erworbenen Schulabschluss oder eine im Inland abgeschlossene Berufsausbildung verfügte
    oder
  • neben der deutschen Staatsangehörigkeit nur eine EU-Staatsangehörigkeit oder die der Schweiz besaß.

Was gilt für bis zum 26.06.2024 abgeschlossene Optionsverfahren?

Optionsverfahren, die bereits vor Inkrafttreten der gesetzlichen Neuregelung abgeschlossen wurden oder deren Wirkungen bereits eingetreten sind, haben Bestand.

Was gilt für Optionsverfahren, die bis zum 26.06.2024 beim Bundesverwaltungsamt nicht abgeschlossen wurden?

Aufgrund der bisher geltenden Regelung kann es sein, dass Sie vom Bundesverwaltungsamt noch einen offiziellen Hinweis erhalten haben, dass Sie sich zwischen der deutschen oder der anderen Staatsangehörigkeit entscheiden müssen.

Bitte veranlassen Sie nichts. Bitte warten Sie in jedem Falle ab, das Bundesverwaltungsamt wird mit Ihnen unaufgefordert Kontakt aufnehmen.

Im Einzelnen:

Sie haben bisher nicht auf das Hinweisschreiben reagiert.

Das Bundesverwaltungsamt wird Ihr Verfahren einstellen. Sie werden hierüber vom Bundesverwaltungsamt schriftlich informiert werden. Bitte warten Sie auf das Schreiben und sehen Sie von zwischenzeitlichen Nachfragen ab

Sie haben sich für die andere nicht-deutsche Staatsangehörigkeit entschieden und dies dem Bundesverwaltungsamt mitgeteilt.

Mit dem Eingang der Entscheidung (Erklärung) für die nicht-deutsche Staatsangehörigkeit haben Sie die deutsche Staatsangehörigkeit verloren. Sie erhalten hierüber vom Bundesverwaltungsamt eine Bestätigung.

Sollte Ihre Entscheidung (Erklärung) das Bundesverwaltungsamt erst nach dem 26.06.2024 erreicht haben, dann ist diese wirkungslos und Ihre deutsche Staatsangehörigkeit besteht fort. Das Bundesverwaltungsamt wird das Verfahren einstellen. Auch hierüber werden Sie vom Bundesverwaltungsamt schriftlich informiert.

Bitte warten Sie in beiden Fällen auf das Schreiben des Bundesverwaltungsamtes und sehen Sie von zwischenzeitlichen Nachfragen ab.

Sie haben sich zugunsten der deutschen Staatsangehörigkeit entschieden und dies dem Bundesverwaltungsamt mitgeteilt.

Das Bundesverwaltungsamt wird Sie über den Ausgang des Verfahrens schriftlich informieren. Entweder konnte das Optionsverfahren noch nach altem Recht abgeschlossen werden oder das Verfahren wird eingestellt. Bitte warten Sie auf das Schreiben und sehen Sie von zwischenzeitlichen Nachfragen ab.

Achtung: Die nach bisherigem Recht geforderte Aufgabe der anderen nicht-deutschen Staatsangehörigkeit ist nicht mehr notwendig. Sollten Sie bei dem anderen Staat die Aufgabe/Entlassung aus der anderen nicht-deutschen Staatsangehörigkeit bereits beantragt haben, können Sie dieses Verfahren gegebenenfalls noch stoppen.

Sie waren optionspflichtig, wissen aber nicht, ob und mit welchem Ergebnis ein für Sie durchgeführtes Optionsverfahren beim Bundesverwaltungsamt beendet wurde.

Wenn Sie im Ausland leben und nicht wissen, ob Sie (als ursprünglich Optionspflichtiger) noch die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen, können Sie ein Verfahren auf Feststellung der deutschen Staatsangehörigkeit (Ausstellung eines Staatsangehörigkeitsausweises) durchführen.

Gleiches gilt, wenn andere deutsche Behörden (z. B. die Auslandsvertretung bei der Passbeantragung) Zweifel am Fortbestand Ihrer deutschen Staatsangehörigkeit haben.

Bitte berücksichtigen Sie hierzu: Nicht immer ist ein gültiger Staatsangehörigkeitsausweis zum Nachweis der deutschen Staatsangehörigkeit und somit der Aufwand eines erneuten Feststellungsverfahrens nötig. Erkundigen Sie sich daher zuvor bei Ihrer Auslandsvertretung oder der jeweiligen Behörde, ob tatsächlich ein Staatsangehörigkeitsnachweis in Form eines aktuellen Staatsangehörigkeitsausweises erbracht werden muss.

Informationen zum Feststellungsverfahren finden Sie hier

Infobox

Einige wichtige Informationen haben wir für Sie hier zusammengestellt. 

Als Staatsangehörigkeitsbehörde für Personen im Ausland sind wir Ansprechpartner für Ihre Anliegen zum Thema Staatsangehörigkeit.

 

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