Informationen zum Brexit und was sich durch das StARModG von 2024 ändert

Brexit

Mit dem Gesetz zur Modernisierung des Staatsangehörigkeitsrechts (StARModG) wird Mehrstaatigkeit in Deutschland ab sofort (ab 27.06.2024) generell hingenommen. Ein Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit durch Annahme einer anderen nicht-deutschen Staatsangehörigkeit tritt nicht mehr ein.

Was galt vor dem 28.08.2007?

Für Deutsche, die vor dem 28.08.2007 die Staatsangehörigkeit des Vereinigten Königreichs auf Antrag erworben haben, ging am Tag des Erwerbs der britischen Staatsangehörigkeit die deutsche Staatsangehörigkeit automatisch (kraft Gesetzes) verloren.
Sie ging nicht verloren, wenn die betreffende Person zum Zeitpunkt des Erwerbs der anderen Staatsangehörigkeit eine gültige Genehmigung zur Beibehaltung der deutschen Staatsangehörigkeit (sog. Beibehaltungsgenehmigung nach § 25 Abs. 2 StAG Fassung bis 26.06.2024) besessen hatte.
Personen, die durch Einbürgerung im Vereinigten Königreich die deutsche Staatsangehörigkeit verloren hatte, konnten – bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen – auf Antrag erleichtert nach § 13 StAG wieder eingebürgert werden.

Was galt vom 28.08.2007 bis zum 31.01.2020?

Ab dem 28.08.2007 trat der automatische Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit nach § 25 Abs. 1 StAG nicht ein, wenn auf Antrag die Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union erworben wurde.
Hat in dieser Zeit eine Person mit deutscher Staatsangehörigkeit auf Antrag die britische Staatsangehörigkeit erworben, ging die deutsche Staatsangehörigkeit damit nicht automatisch verloren. In diesen Fällen wurden auch keine Beibehaltungsgenehmigungen für diese Personen erteilt.

Was galt vom 01.02.2020 bis 31.12.2020?

Mit Ablauf des 31.01.2020 war das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union (EU) ausgetreten. Das von beiden Seiten ratifizierte Austrittsabkommen, welches in Kraft getreten ist, sah eine Übergangszeit bis Ende 2020 vor.
Während dieser Übergangszeit galt das Vereinigte Königreich in allen staatsangehörigkeitsrechtlichen Fragen weiterhin als Mitgliedstaat der EU. Das bedeutet, dass auch alle staatsangehörigkeitsrechtlichen Verfahren so behandelt und entschieden wurden, als wäre das Vereinigte Königreich noch Mitglied der Europäischen Union (§ 1 Brexit-Übergangsgesetz vom 27.03.2019)

Was galt vom 01.01.2021 bis 26.06.2024?

Mit Ablauf der Übergangszeit (01.02.2020 bis 31.12.2020) nach Austritt des Vereinigten Königreiches Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union (EU) führte der Erwerb der britischen Staatsangehörigkeit auf Antrag wieder zum automatischen Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit nach § 25 Abs. 1 StAG.
Deutsche Staatsangehörige, die die britische Staatsangehörigkeit erwarben und ihre deutsche Staatsangehörigkeit behalten wollten, mussten zuvor eine Beibehaltungsgenehmigung nach § 25 Abs. 2 StAG beantragen und wirksam ausgehändigt bekommen.
Weitere Informationen finden Sie unter [link zu „Zusätzliche Infos…“ / „Auswirkungen des Brexit auf Deutsche, die die britische Staatsangehörigkeit erwerben möchten“]

Was gilt ab dem 27.06.2024?

Das Gesetz zur Modernisierung des Staatsangehörigkeitsrechts ist am 27.06.2024 in Kraft getreten. Seither wird Mehrstaatigkeit hingenommen. Der Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit bei Erwerb einer anderen Staatsangehörigkeit auf Antrag ist entfallen und damit auch das Beibehaltungsverfahren.
Der Erwerb der britischen Staatsangehörigkeit auf Antrag führt jetzt nicht mehr zum automatischen Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit.
Beachten Sie bitte:
Welche Auswirkungen der Erwerb der britischen Staatsangehörigkeit auf weitere nicht-deutsche Staatsangehörigkeiten – die Sie gegebenenfalls zusätzlich zur deutschen Staatsangehörigkeit besitzen – hat, müssen Sie bei dem betreffenden Staat erfragen. Zu ausländischem Recht können deutsche Behörden keine verbindlichen Auskünfte erteilen.