Wichtiger Hinweis zur Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 20.05.2020 für Nachkommen von deutschen NS-Verfolgten

Der Personenkreis der Abkömmlinge zwangsausgebürgerter deutscher Staatsangehöriger, die unmittelbar einen Anspruch nach Art. 116 Abs. 2 des Grundgesetzes (GG) haben, ist aufgrund des Kammerbeschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 20.05.2020 - 2 BvR 2628/18 - erweitert worden.

Nach bisheriger ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts wurden vor dem 01.04.1953 ehelich geborene Kinder zwangsausgebürgerter deutscher Mütter und ausländischer Väter sowie vor dem 01.07.1993 nichtehelich geborene Kinder zwangsausgebürgerter deutscher Väter und ausländischer Mütter nach Art. 116 Abs. 2 GG nicht berücksichtigt. Diese Einschränkung ist verfassungswidrig.

Nunmehr sind aufgrund der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts auch die Abkömmlinge zwangsausgebürgerter deutscher Staatsangehöriger unmittelbar nach Art. 116 Abs. 2 GG anspruchsberechtigt, die wegen dieser verfassungswidrigen Einschränkung bisher nicht berücksichtigt wurden.

Das Bundesverwaltungsamt wird dies in seiner Entscheidungspraxis ab sofort entsprechend umsetzen.

Soweit beim Bundesverwaltungsamt in der Vergangenheit entsprechende Anträge auf der Grundlage der bisherigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bereits negativ entschieden oder in sonstiger Weise abgeschlossen wurden, wird auf formlosen Antrag unter Verweis auf das frühere Einbürgerungsverfahren neu entschieden. Bitte geben Sie das damalige Aktenzeichen des Bundesverwaltungsamts an.

Anspruchsberechtigte, die eine Einbürgerung auf der Grundlage der Erlasse des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat vom 30.08.2019 aktuell gestellt haben, müssen nichts veranlassen. Diese Anträge werden automatisch im Bundesverwaltungsamt auf der Grundlage des Art. 116 Abs. 2 GG weiterbearbeitet.

Bei erstmaliger Antragstellung, nutzen Sie bitte den Antragsvordruck des Bundesverwaltungsamtes. Nur so kann sichergestellt werden, dass alle benötigten Angaben vorliegen. Alles Wichtige hierzu finden Sie unter Einbürgerung im Rahmen der Wiedergutmachung (Art. 116 Abs. 2 GG).

staatsangehoerigkeit@bva.bund.de

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