Informationen zum Brexit und dessen Auswirkungen auf die Staatsangehörigkeitsverfahren beim Bundesverwaltungsamt

Brexit

Mit Ablauf des 31.01.2020 ist das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union (EU) ausgetreten. Das von beiden Seiten ratifizierte Austrittsabkommen, welches in Kraft getreten ist, sah eine Übergangszeit bis Ende 2020 vor.

Während dieser Übergangszeit galt das Vereinigte Königreich in allen staatsangehörigkeitsrechtlichen Fragen weiterhin als Mitgliedstaat der EU. Das bedeutet, dass auch alle staatsangehörigkeitsrechtlichen Verfahren so behandelt und entschieden wurden, als wäre das Vereinigte Königreich noch Mitglied der Europäischen Union (§ 1 Brexit-Übergangsgesetz vom 27.03.2019)

Mit Ablauf der Übergangszeit werden sich die Folgen des Brexit jetzt auch im Staatsangehörigkeitsrecht auswirken.

Konkrete Informationen über die Folgen des Brexit zu den jeweiligen Staatsangehörigkeitsverfahren haben wir für Sie nachfolgend zusammengestellt:

Auswirkungen des Brexit auf Deutsche, die die britische Staatsangehörigkeit erwerben möchten (Beibehaltungsverfahren)

Deutsche Staatsangehörige, die die britische Staatsangehörigkeit nach dem Brexit erwerben oder erwerben möchten, beachten bitte folgende Stichtage und Hinweise:

Einbürgerung im Vereinigten Königreich erfolgte in der Zeit vom 01.02.2020 bis 31.12.2020
(= während Übergangszeit)

Mit dem Austritt des Vereinigten Königreiches aus der EU hat sich zunächst nichts geändert. Sofern der Erwerb der britischen Staatsangehörigkeit während der Übergangszeit bis zum einschließlich 31.12.2020 (= Aushändigung der Einbürgerungsurkunde) erfolgte, ging die deutsche Staatsangehörigkeit nicht verloren. Eine Beibehaltungsgenehmigung war nicht notwendig. Die Erteilung einer vorsorglichen Beibehaltungsgenehmigung war rechtlich ausgeschlossen.

Einbürgerung im Vereinigten Königreich erfolgt ab dem 01.01.2021
(= nach Übergangszeit)

Deutsche Staatsangehörige, welche nach dem 31.12.2020 die britische Staatsangehörigkeit erwerben, verlieren grundsätzlich ihre deutsche Staatsangehörigkeit.

> Die deutsche Staatsangehörigkeit geht jedoch nicht verloren, wenn der Antrag auf Erwerb der britischen Staatsangehörigkeit bis zum 31.12.2020 bei den britischen Behörden gestellt wurde. Rechtsgrundlage: § 3 Abs. 2 Brexit-Übergangsgesetz

Es kann sein, dass Sie oder Ihre Nachkommen später einmal anhand des Tages der Antragstellung nachweisen müssen, dass Sie die deutsche Staatsangehörigkeit mit Erwerb der britischen Staatsangehörigkeit aufgrund der Übergangsregelung nicht verloren haben. Wir empfehlen Ihnen daher alle - insbesondere datierten - Unterlagen und Dokumente, die im Zusammenhang mit der Beantragung der britischen Staatsangehörigkeit stehen, sorgfältig und dauerhaft aufzubewahren.

> Wenn Sie die britische Staatsangehörigkeit ab dem 01.01.2021 beantragt haben oder beantragen, benötigen Sie eine Beibehaltungsgenehmigung, um den Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit zu verhindern. Rechtsgrundlage: § 25 Abs. StAG

Alle wichtigen Informationen und Kontaktdaten dazu finden Sie hier:

Beibehaltung beantragen

Auswirkungen des Brexit auf die Einbürgerung ehemaliger Deutscher nach § 13 StAG

Ehemalige Deutsche, die die deutsche Staatsangehörigkeit nach dem Brexit wiedererwerben oder wiedererwerben möchten, beachten bitte folgende Stichtage und Hinweise:

Einbürgerung erfolgte in der Zeit 01.02.2020 bis 31.12.2020
(= während Übergangszeit)

Für ehemalige Deutsche mit aktuell britischer Staatsangehörigkeit änderte sich mit dem Austritt des Vereinigten Königreiches aus der EU zunächst nichts. Sofern die Einbürgerung während der Übergangszeit bis zum einschließlich 31.12.2020 (= Aushändigung der Einbürgerungsurkunde) erfolgte, war die britische Staatsangehörigkeit nicht aufzugeben. Rechtsgrundlage: § 1 Brexit-Übergangsgesetz

Einbürgerung erfolgt ab dem 01.01.2021
(= nach Übergangszeit)

Ehemalige Deutsche mit aktuell britischer Staatsangehörigkeit können nach Ablauf der Übergangszeit grundsätzlich nur eingebürgert werden, wenn sie zuvor die britische Staatsangehörigkeit aufgegeben haben. Hiervon wird jedoch abgesehen, wenn die Einbürgerung vor dem 01.01.2021 beantragt wurde und alle weiteren Einbürgerungsvoraussetzungen erfüllt waren. Rechtsgrundlage: § 3 Abs. 1 Brexit-Übergangsgesetz

Alle wichtigen Informationen und Kontaktdaten finden Sie hier:

Wiedereinbürgerung beantragen

Auswirkungen des Brexit auf die Einbürgerung nach § 14 StAG

Britische Staatsangehörige, die die deutsche Staatsangehörigkeit nach dem Brexit erwerben oder erwerben möchten, beachten bitte folgende Stichtage und Hinweise:

Einbürgerung erfolgte in der Zeit vom 01.02.2020 bis 31.12.2020 (= während Übergangszeit)

Für britische Staatsangehörige änderte sich mit dem Austritt des Vereinigten Königreiches aus der EU zunächst nichts. Sofern die Einbürgerung während der Übergangszeit bis zum einschließlich 31.12.2020 (= Aushändigung der Einbürgerungsurkunde) erfolgte, war die britische Staatsangehörigkeit nicht aufzugeben. Rechtsgrundlage: § 1 Brexit-Übergangsgesetz

Einbürgerung erfolgt ab dem 01.01.2021 (= nach Übergangszeit)

Britische Staatsangehörige können nach Ablauf der Übergangszeit grundsätzlich nur eingebürgert werden, wenn sie zuvor die britische Staatsangehörigkeit aufgegeben haben. Hiervon wird jedoch abgesehen, wenn die Einbürgerung vor dem 01.01.2021 beantragt wurde und alle weiteren Einbürgerungsvoraussetzungen erfüllt waren. Rechtsgrundlage: § 3 Abs. 1 Brexit-Übergangsgesetz

Hinweis: Sofern Sie zu einem durch Erlass des Bundesministeriums des Inneren für Bau und Heimat begünstigten Personenkreis gehören, für den die generelle Hinnahme von Mehrstaatigkeit geregelt ist, ändert sich mit dem Austritt des Vereinigten Königsreiches aus der EU-Europäischen Union nichts. Die britische Staatsangehörigkeit ist nicht aufzugeben.

Alle wichtigen Informationen und Kontaktdaten finden Sie hier:

Einbürgerung beantragen

Auswirkungen des Brexit auf die Einbürgerung im Rahmen der Wiedergutmachung nach Artikel 116 Abs. 2 GG

Für britische Staatsangehörige ändert sich mit dem Austritt des Vereinigten Königreiches aus der EU nichts.

Eine Einbürgerung im Rahmen der Wiedergutmachung nach Art. 116 Abs. 2 GG erfolgt weiterhin unter Hinnahme von Mehrstaatigkeit. Die britische Staatsangehörigkeit ist nicht aufzugeben.

Alle wichtigen Informationen und Kontaktdaten dazu finden Sie hier:

Anspruchseinbürgerung beantragen

Auswirkungen des Brexit auf die Feststellung der deutschen Staatsangehörigkeit

Der Austritt des Vereinigten Königreiches aus der EU hat grundsätzlich keine Auswirkungen auf ein mögliches Verfahren zur Feststellung der deutschen Staatsangehörigkeit.

Sollten Sie in Zukunft nachweisen müssen, dass Sie die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen, können Sie ein Verfahren auf Feststellung der deutschen Staatsangehörigkeit durchführen. Ein solches Verfahren brauchen Sie aber nur dann einleiten, wenn Sie seitens einer Behörde ausdrücklich um die Vorlage eines aktuellen Staatsangehörigkeitsausweises gebeten werden.

Alle wichtigen Informationen und Kontaktdaten dazu finden Sie hier:

Fest­stel­lung be­an­tra­gen

Deutsche, die die britische Staatsangehörigkeit nach dem Brexit erwerben oder erwerben möchten, beachten bitte unsere Hinweise zum "Beibehaltungsverfahren" bezüglich der dauerhaften Aufbewahrung der Einbürgerungsunterlagen.

staatsangehoerigkeit@bva.bund.de

Bitte beachten Sie, dass sich durch den Austritt des Vereinigten Königreiches aus der EU auch auf anderen Gebieten (z. B Zustellungsrecht, Datenschutzrecht, Urkundswesen) Änderungen ergeben können, die sich möglicherweise auf die Verfahrensabläufe auswirken.

Zur weiteren Entwicklung informieren wir Sie fortlaufend auf unseren Internetseiten.

Weitere Informationen zum Thema BREXIT erhalten Sie auch auf folgenden Internetseiten

https://www.bmi.bund.de/DE/themen/verfassung/europa/brexit/brexit-artikel.html

https://www.bundesregierung.de/breg-de/themen/brexit

https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/europa/Brexit

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