Hinweis für werdende deutsche Eltern mit ausländischem Geburtsort

Sie selbst wurden nach dem 31.12.1999 im Ausland geboren und erwarten ein Kind, welches ebenfalls nicht in Deutschland geborenen werden wird?

Bitte beachten Sie, dass Ihr im Ausland geborenes Kind die deutsche Staatsangehörigkeit nur dann erwirbt, wenn Sie als Eltern die Geburt Ihres Kindes binnen eines Jahres bei der zuständigen deutschen Auslandsvertretung anzeigen.

Beispielsfälle

Frau M wird im Jahre 2001 in Karaganda (Kasachstan) geboren. Als Abkömmling eines Spätaussiedlers reist sie als 3jährige 2004 mit ihren Eltern nach Deutschland und erwirbt mit Erteilung einer Spätaussiedlerbescheinigung die deutsche Staatsangehörigkeit. Im Jahre 2019 zieht sie aus familiären Gründen nach Russland und erwartet im Jahre 2020 mit ihrem russischen Partner ein Kind, welches in Russland geboren werden wird. In Abstammung vom russischen Vater wird das Kind die russische Staatsangehörigkeit erwerben.

Der Deutsch-Brasilianer S wird im Jahre 2000 in Sao Paulo (Brasilien) als Kind eines deutschen-brasilianischen Vaters geboren. Im Jahre 2019 kommt seine Tochter ebenfalls in Brasilien zur Welt. Durch Geburt in Brasilien erwirbt das Kind die brasilianische Staatsangehörigkeit.

Frau Y, im Jahre 2001 in Istanbul (Türkei) geboren, erwirbt als Minderjährige mit ihren türkischen Eltern die deutsche Staatangehörigkeit durch Einbürgerung. Als 13jährige kehrt Frau Y dann mit ihren Eltern in ihre alte Heimat zurück. Im Jahre 2020 erwartet sie mit ihrem türkischen Ehemann in Antalya (Türkei) ein Kind. In Abstammung vom türkischen Vater wird das Kind die türkische Staatsangehörigkeit erwerben.

Herr D wird als Kind deutscher Diplomaten im Jahre 2000 in Wien (Österreich) geboren. Aufgrund einer Entscheidung seines deutschen Arbeitgebers, arbeitet und studiert Herr D ab 2019 für die nächsten 5 Jahre in Kanada. Dort heiratet er eine Kanadierin und beide erwarten im Jahre 2022 einen Sohn. Das Kind erwirbt durch Geburt in Kanada die kanadische Staatsangehörigkeit.

In allen vier Beispielsfällen wurde der deutsche Elternteil bereits selbst im Ausland geboren. Alle Kinder sind oder werden mit Geburt nicht staatenlos, da sie durch Geburt im Land (hier: Brasilien und Kanada) oder in Abstammung vom anderen Elternteil (hier: Russland und Türkei) die andere Staatsangehörigkeit erworben haben oder erwerben.

Damit die im Ausland geborenen Kinder dieser Beispielsfälle auch die deutsche Staatsangehörigkeit in Abstammung von ihrem deutschen Elternteil erwerben, müssen die Eltern entweder beim zuständigen Standesamt in Deutschland oder der zuständigen deutschen Auslandsvertretung einen Antrag auf Beurkundung der Geburt stellen. Die Antragstellung muss innerhalb eines Jahres nach Geburt erfolgen.

Weitere Informationen zum Thema „Nichterwerb der deutschen Staatsangehörigkeit für im Ausland geborene Kinder deutscher Eltern“ und zur Geburtsanzeige entnehmen Sie den Internetseiten der deutschen Auslandsvertretungen

hier: Liste der Webseiten der deutschen Auslandsvertretungen (vom Auswärtigen Amt erstellt)

Rechtsgrundlage: § 4 Abs. 4 Satz 1 i. V. m. Satz 3 StAG

Diese Seite