Modernisierung des Staatsangehörigkeitsrechts in Kraft getreten
Am 27. Juni 2024 ist das Gesetz zur Modernisierung des Staatsangehörigkeitsrechts (StARModG) in weiten Teilen in Kraft getreten.
Auch für Personen im Ausland haben die Änderungen im Staatsangehörigkeitsgesetz (StAG) folgende unmittelbaren Auswirkungen:
Beibehaltungsverfahren entfällt
Der Erwerb einer anderen Staatsangehörigkeit auf Antrag führt nicht mehr zum Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit. Dies gilt für den Erwerb aller Staatsangehörigkeiten weltweit. Aus diesem Grund ist auch das Verfahren zur Erteilung einer Beibehaltungsgenehmigung entfallen.
Bitte beachten Sie auch unseren aktuellen Hinweis zum Beibehaltungsverfahren
Entlassungsverfahren entfällt
Die Aufgabe der deutschen Staatsangehörigkeit durch Entlassung (Entlassung aus der deutschen Staatsangehörigkeit) ist nicht mehr möglich.
Personen, die mehrere Staatsangehörigkeiten besitzen, können weiterhin auf die deutsche Staatsangehörigkeit verzichten (§ 26 StAG). Weitere Informationen erhalten Sie beim Verfahren zum Verzicht auf die deutsche Staatsangehörigkeit
Optionsverfahren entfällt
Deutsche Mehrstaater, die nach den bis zur Aufhebung geltenden Regelungen sich nach Erreichen des 21. Lebensjahres für die deutsche oder andere Staatsangehörigkeit hatten entscheiden müssen, entfällt diese Entscheidung. Weitere Informationen haben wir für Sie auf unserer Seite zum bisherigen Optionsverfahren bereitgestellt.
Generelle Hinnahme von Mehrstaatigkeit
- Der Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit durch Einbürgerung (§ 13 und § 14 StAG) verlangt die Aufgabe der bisherigen Staatsangehörigkeit nicht mehr. Weitere Informationen bei den jeweiligen Verfahren: Einbürgerung nach § 14 StAG und zur Wiedereinbürgerung ehemaliger Deutscher (§ 13 StAG)
- Die Annahme eines Kindes (Adoption) bei gleichzeitigem Erwerb der Staatsangehörigkeit der Eltern führt nicht mehr zum Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit.