Modernisierung des Staatsangehörigkeitsrechts in Kraft getreten

Am 27. Juni 2024 ist das Gesetz zur Modernisierung des Staatsangehörigkeitsrechts (StARModG) in weiten Teilen in Kraft getreten.

Auch für Personen im Ausland haben die Änderungen im Staatsangehörigkeitsgesetz (StAG) folgende unmittelbaren Auswirkungen:

Beibehaltungsverfahren entfällt

Der Erwerb einer anderen Staatsangehörigkeit auf Antrag führt nicht mehr zum Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit. Dies gilt für den Erwerb aller Staatsangehörigkeiten weltweit. Aus diesem Grund ist auch das Verfahren zur Erteilung einer Beibehaltungsgenehmigung entfallen.

Bitte beachten Sie auch unseren aktuellen Hinweis zum Beibehaltungsverfahren

Entlassungsverfahren entfällt

Die Aufgabe der deutschen Staatsangehörigkeit durch Entlassung (Entlassung aus der deutschen Staatsangehörigkeit) ist nicht mehr möglich.

Personen, die mehrere Staatsangehörigkeiten besitzen, können weiterhin auf die deutsche Staatsangehörigkeit verzichten (§ 26 StAG). Weitere Informationen erhalten Sie beim Verfahren zum Verzicht auf die deutsche Staatsangehörigkeit

Optionsverfahren entfällt

Deutsche Mehrstaater, die nach den bis zur Aufhebung geltenden Regelungen sich nach Erreichen des 21. Lebensjahres für die deutsche oder andere Staatsangehörigkeit hatten entscheiden müssen, entfällt diese Entscheidung. Weitere Informationen haben wir für Sie auf unserer Seite zum bisherigen Optionsverfahren bereitgestellt.

Generelle Hinnahme von Mehrstaatigkeit

  • Die Annahme eines Kindes (Adoption) bei gleichzeitigem Erwerb der Staatsangehörigkeit der Eltern führt nicht mehr zum Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit.

Weitere aktuelle Informationen zur Modernisierung des Staatsangehörigkeitsrechts finden Sie auch auf den Internetseiten des Bundesministeriums des Innern und für Heimat: https://www.bmi.bund.de/SharedDocs/pressemitteilungen/DE/2024/06/stag-inkraft.html und auf den Internetseiten der Beauftragte der Bundesregierung für Migration, Flüchtlinge und Integration: Pressemitteilung vom 27.06.2024

Personen mit Wohnsitz in Deutschland müssen sich an die für Ihren Wohnort zuständige Staatsangehörigkeitsbehörde (Kommunal- oder Kreisverwaltung) wenden. Auskünfte und Beratungen durch das Bundesverwaltungsamt sind weder im Einzelfall noch zu generellen Fragen möglich

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